Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Internetportal au-schein.de keinen ausreichenden Beweiswert hat, wenn kein persönlicher oder telefonischer Arzt-Kontakt bestand.
Im verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit AU-Bescheinigungen vorgelegt (zu diesem Zeitpunkt galt noch die Papierform), die er über das o. g. Internetportal bezogen hatte. Er erhielt die Bescheinigungen ohne persönlichen oder telefonischen ärztlichen Kontakt. Stattdessen hatte er lediglich einige Angaben zu seiner Krankheit online ausgefüllt. Der Arbeitgeber erkannte diese AU-Bescheinigungen nicht an und verweigerte die Entgeltfortzahlung.
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht:
Der Arbeitgeber sei in diesem Fall nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Die vorgelegten Online-Krankschreibungen waren aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Grund: es fehlte an einer ärztlichen Untersuchung des Arbeitnehmers. Es sei zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich gewesen, um eine Diagnose zu stellen. (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.04.2021 (Az.: 42 CA 16289/20)).