Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit „Null“

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Paragrafen. pixabay

Arbeitgeber sind grundsätzlich zur Urlaubskürzung während der Kurzarbeit berechtigt. Grund: Arbeitnehmer erwerben für die Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit „Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche.

Da die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, entstehen auch keine neuen Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber könne daher den Jahresurlaub anteilig kürzen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20).

Wie das Gericht feststellte, hatte eine Arbeitnehmerin aufgrund der Kurzarbeit „Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Vielmehr stand ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Die LAG-Richter führten dazu aus, dass für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen sei. Zweck des Erholungsurlaubs sei, dass sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit erholen könne. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, so dass Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln seien. Auch deren Erholungsurlaub sei anteilig zu kürzen.

Das LAG Düsseldorf nimmt dabei Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2012 (Az.: C-229/11), mit der dieser im Zusammenhang mit Kurzarbeit festgestellt hatte, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat.

Bewertung des Urteils

Das Urteil des LAG Düsseldorf ist zu begrüßen. Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), auf das es ausdrücklich Bezug nimmt. Der EuGH hatte bereits  in verschiedenen Vorlageverfahren festgestellt, dass sie eine mögliche Reduktion des Urlaubsanspruchs auf null für europarechtskonform halten und darauf verwiesen, dass Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nur dann entstehen, wenn diese in dieser Zeit tatsächlich auch eine Arbeitsleistung erbracht haben. Es spricht somit vieles dafür, dass sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit automatisch reduziert. Ist der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit mithin noch tage- oder wochenweise tätig, ist der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit zeitanteilig („pro rata temporis“) an die Zahl der verbleibenden Arbeitstage anzupassen.

Es bietet sich an, dass die Arbeitgeber alle betroffenen Arbeitnehmer über eine solche Kürzung – im Rahmen ihrer nach Auffassung des EuGH und des BAG ohnehin bestehenden Pflicht zur Information und Aufforderung, den Urlaub zu nehmen – unterrichten.

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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