
Im Visier der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (Behörde der Zollverwaltung) steht u. a. die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu „ungünstigen Arbeitsbedingungen“, aber auch die „klassische“ Schwarzarbeit (z. B. unerlaubte Handwerksausübung).
Für die Betriebe bedeutet dies zusätzliche Pflichten, darunter:
- Sofortmeldepflicht für Beschäftigte
- Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweisdokumenten für Arbeitnehmer
- Schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers auf diese Pflichten
- Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17 MiLoG
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollprüfungen
- Schriftform für neue Arbeitsverträge (keine Textform zulässig)
Diese Vorgaben gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse einschließlich Ausbildungsverhältnissen.
Alle Beschäftigten müssen jetzt schriftlich darüber belehrt werden, dass sie während der Arbeit einen amtlichen Lichtbildausweis, in der Praxis also
- ihren Personalausweis oder
- ihren Pass oder
- einen entsprechenden Ausweis- oder Passersatz
mitzuführen und dem Prüfpersonal der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen haben. Die Nichtvorlage durch die Beschäftigten kann mit Bußgeld von bis zu 5.000 Euro je Einzelfall geahndet werden.
Die Belehrung ist durch die Beschäftigten mit Unterschrift zu bestätigen und durch die Arbeitgeber auf Verlangen den Kontrolleuren der Prüfbehörde vorzulegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann dies mit Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (für jeden nicht vorgelegten Belehrungs-Nachweis) geahndet werden.
Empfehlung
Das Belehrungsformular sollte in zweifacher Ausfertigung erstellt (ein Exemplar für den Mitarbeiter, ein Exemplar für Arbeitgeber) und ein Exemplar im Salon bzw. Büro aufbewahrt werden.
Das Muster einer Mitarbeiter-Belehrung finden Sie hier: (Hinweis des Arbeitgebers gem. § 2a SchwarzArbG)