Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben.
Dies hat auch Auswirkungen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III, die durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, wie das Kurzarbeitergeld oder das Insolvenzgeld. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) am 14. Juni 2022 eine Weisung veröffentlicht, in der die Auswirkungen erläutert werden.
Danach müssen auch die bereits abgerechneten Kurzarbeitergeldzeiträume seit Januar 2022 grundsätzlich korrigiert werden, auch wenn einzelne Beschäftigte kein Kurzarbeitergeld bezogen haben. Lediglich in den Fällen, in denen eine Korrektur für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, muss das Kurzarbeitergeld nicht korrigiert werden, z. B. wenn Beschäftigte bereits aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. § 41c Abs. 3 EstG). Um die notwendigen Korrekturen beim Kurzarbeitergeld für die zurückliegenden Bezugsmonate vornehmen zu können hat die Bundesagentur die Tabellen zur Berechnung veröffentlicht.
Links zu den wichtigsten Berechnungstabellen:
- Tabelle für die Leistungssätze 1 und 2,
- Tabelle für die Leistungssätze 3 und 4,
- Tabelle für die Leistungssätze 5 und 6,
- Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 1 und 2,
- Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 3 und 4,
- Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 5 und 6.
Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)