Recht Massenhafte Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts

Die seit längerer Zeit kursierenden Abmahnungen zur Nutzung von Google Fonts nehmen derzeit zu. Entsprechend der bisherigen Beratung bleibt die Empfehlung für Betroffene vorerst auch künftig bestehen, die Nutzung von Google Fonts zu überprüfen und nicht auf die Abmahnschreiben zu reagieren.

Google Suchmaschine
Simon/Pixabay

Im Januar dieses Jahres hat das Landgericht München I (3 O 17493/20) entschieden, dass die dynamische Nutzung der Schriftart Google Fonts auf Webseiten, wodurch ein Datentransfer der IP-Adresse des Webseitenbesuchers in die USA erfolgt, einen schadensersatzbegründenden Datenschutzverstoß darstellt. Infolgedessen nehmen seit dem Frühjahr Abmahnungen
zu, die unter Berufung auf dieses Urteil einen entsprechenden Verstoß rügen und Schadensersatz fordern. Diese zunächst von Privatpersonen versendeten Abmahnungen wurden auch an Handwerksbetriebe adressiert, die Google Fonts auf ihren Webpräsenzen verwenden.

Inzwischen sind vor allem Abmahnungen von zwei Anwaltskanzleien aus Berlin und Düsseldorf im Umlauf. Es ist offensichtlich, dass Webseiten mit dynamischer Einbindung von Google Fonts automatisiert im Internet gesucht und die Anschriften der Verantwortlichen der Webseiten über das Impressum der jeweiligen Webseite ebenfalls automatisiert erhoben werden.

Handwerksbetriebe betroffen

Seit dieser Woche erreicht nicht nur die Handwerksorganisationen eine auffällig stark ansteigende Anzahl an Hinweisen auf derartige Abmahnungen. Offenbar werden aktuell massenhaft Abmahnungen versendet. Die Schreiben sind weitgehend gleichlautend, variieren jedoch zum Teil bezüglich der konkreten Forderungen. Jüngste Abmahnungen umfassen vor allem Forderungen auf Unterlassung der Nutzung von Google Fonts, auf Schadensersatz, auf Ersatz der Anwaltskosten sowie auf Auskunft über erhobene Daten.

Wie mit Abmahnung umgehen?

Von Beginn an hat die Handwerksorganisation allen Handwerksbetrieben dazu geraten, die Nutzung von Google Fonts zu überprüfen und eine gegebenenfalls dynamische Verwendung auf eine lokale Einbindung umzustellen. Betroffenen Betrieben wurde zudem empfohlen, nicht auf die Schreiben zu reagieren. Diese Empfehlungen, die u.a. in den fachlich zuständigen ZDH-Arbeitskreisen (ZDH, Zentralverband des Deutschen Handwerks) beraten wurden, gelten grundsätzlich auch mit Blick auf die jüngsten Abmahnungen, die mit der Forderung auf Auskunft der Datenerhebung inhaltlich weiter reichen als vorherige Abmahnungen. Zwar steht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO jedermann zu und ist voraussetzungslos. Jedoch spricht gegenwärtig weder etwas dafür, dass die abmahnenden Kanzleien eine verweigerte Auskunft gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden anzeigen, noch, dass diese den Datenschutzverstoß angesichts des offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Hintergrunds der Auskunftsanfrage ahnden.

Weitere Informationen

Wir werden die weitere Entwicklung verfolgen und Sie informieren. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat weitere Hintergründe und gleichlautende Empfehlungen auf seiner Webseite veröffentlicht.

Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität