Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende wurde angepasst

Quarantäne wegen Coronavirus
Quarantäne wegen Coronavirus. Foto: congerdesign/pixabay

Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett die Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende mit weiteren Änderungen beschlossen. Die Neuerungen sollen bis zum 8. November 2020 durch die Länder umgesetzt werden. Landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen bleiben in Ausnahmefällen möglich. Ursprünglich war ein Inkrafttreten der geänderten Verordnung zum 15. Oktober 2020 vorgesehen.

  1. Quarantäne-Anordnung und vorzeitige Beendigung der Quarantäne

    Wie geplant wird die Dauer der Quarantäne von vierzehn auf zehn Tage verkürzt. Nach § 1 Abs. 1 der Muster-Verordnung sind Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich
    für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern. Die Quarantänedauer kann frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise verkürzt werden (vgl. § 3 der Muster-Verordnung).
  1. Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung

    Personen, die die Grenze der Bundesrepublik im Rahmen des sogenannten kleinen Grenzverkehrs überschreiten, sind von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Muster-Verordnung). Voraussetzung dafür ist laut Begründung der Muster-Verordnung, dass sich diese Personen in Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 der Muster-Verordnung aufgehalten ha-ben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen. Nicht zwingend ist da-bei, dass es sich um Nachbarstaaten handelt, also dass sich die Region in Deutschland und das Ausland eine gemeinsame Staatsgrenze teilen. Maßgebend ist vielmehr, dass Ausgangspunkt und Zielpunkt der Reise einen regionalen Bezug zueinander haben, was z.B. auch bei Berlin und Polen der Fall ist. Ein regionaler Bezug soll vor allem dann angenommen werden können, wenn ein einheitlicher Lebensraum besteht, der dadurch geprägt ist, dass die in diesem Bereich lebenden Personen täglich die Grenze über-schreiten, dies kann z.B. beruflich bedingt sein.

    Zudem wurden die Ausnahmetatbestände für Dienstreisen gegenüber der für Mitte Oktober ursprünglich geplanten Fassung noch einmal überarbeitet. Nicht mehr erforder-lich ist ein zweiter Test drei Tage nach der Einreise. Das vereinfacht Dienstreisen.

    Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 der Muster-Verordnung sind überdies Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, bei Vorlage eines negativen Tests von der Quarantänepflicht befreit. Gleiches gilt im Fall eines Ausbil-dungs- oder Studienaufenthalts. Die zu Grunde liegende Testung muss entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein (vgl. § 2 Abs. 3 S. 3 der Muster-Verordnung).

    Eine Ausnahme für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, gilt nach wie vor, sofern die weiteren in der Verordnung neu eingeführten Vorausset-zungen am Urlaubsort vorliegen, u. a. ein Schutz- und Hygienekonzept (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 der Muster-Verordnung).

Quelle: Rundschreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks