Mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung am Juni 2022 haben nicht mehr ausnahmslos alle Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests (sog. Bürgertests). Ein Anspruch auf kostenlose Bürgertests besteht nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von drei Euro stehen Menschen bei Nachweis erhöhter Risikoexposition – wie z. B. Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc. – zu. Symptomatische Personen empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium zum Arzt zu gehen und sich dort testen lassen.
Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest?
- Besucher und Patienten von Pflege- und medizinischen Einrichtungen
- Pflegende Angehörige
- Kinder unter fünf Jahren
- Schwangere, die sich im ersten Drittel der Schwangerschaft befinden
- Chronisch Kranke, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
- Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten lassen wollen
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
- Leistungsberechtigte, die nach § 29 SGB IX („Persönliches Budget“) Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines persönlichen Budgets beschäftigt sind
Wer hat Anspruch auf einen Bürgertest gegen drei Euro Eigenbeteiligung?
- Bürger und Bürgerinnen vor Risikoexposition: zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theater etc.
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt
Weitere Informationen zur Auslegung und Umsetzung der neuen Corona-Testverordnung, insbesondere auch zu den Nachweis-Anforderungen für die Inanspruchnahme der Drei-Euro-Bürgertests, finden sich in den aktualisierten FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur Corona-Testverordnung.
Quelle: ZDH