Notfallplan Gasversorgung

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat Informationen zum Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland mit handwerksspezifischer Relevanz zusammengestellt.

Industriekomplex aus der Vogelperspektive
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Ende März hat Bundeswirtschaftsminister Habeck die im „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ vorgesehene Frühwarnstufe ausgerufen. Hintergrund ist ein drohender Stopp der Erdgaslieferungen Russlands nach Deutschland. Nachfolgend informieren wir Sie über zentrale Punkte der in diesem Notfallplan Gas für (massive) Gasversorgungs-Engpässe vorgesehenen Regelungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Handwerkswirtschaft; dies insbesondere vor dem Hintergrund erheblicher Unsicherheiten zahlreicher Handwerksbetriebe ob der Sicherheit ihrer Gasversorgung.

Welche Gesetze greifen?

Der Notfallplan beruht auf den im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG), im Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (EnSiG) und in der Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (GasSV) niedergelegten Regelungen. Diese deutschen Vorschriften wiederum haben ihre EU-rechtliche Grundlage
in der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-VO).
Entsprechend der SoS-VO wurden drei Krisenstufen mit jeweils spezifischen zu ergreifenden Maßnahmen definiert:

• Frühwarnstufe
• Alarmstufe
• Notfallstufe.

Zu diesen Stufen folgende Hinweise:

Sie wird vom Bundeswirtschaftsminister ausgerufen, wenn konkrete, ernstzunehmende und belastbare Hinweise dafür vorliegen, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe kommen kann. Die Bedingungen sind angesichts drohender Engpässe in der Energieversorgung aus Russland gegeben.

Die Ausrufung der Frühwarnstufe bedeutet noch keine akuten Engpässe in der Versorgung der Gesamtwirtschaft und damit auch des Handwerks mit Gas für Wärme- oder Produktionsprozesse. Sie soll derartige drohende Konsequenzen auf ein möglichst geringes Ausmaß begrenzen.

Sowohl im Bundeswirtschaftsministerium als auch in der Bundesnetzagentur wurden Krisenstäbe eingerichet (in der Bundesnetzagentur auch einer zur Stromversorgung). Ihre Aufgabe besteht darin, kontinuierlich ein perspektivisches Gesamtbild über die Gas-Versorgungssicherheit, drohende Engpässe und marktbasierte Möglichkeiten ihrer Entschärfung zu identifizieren.

Eine IT-Sicherheitsplattform Gas soll zur Sammlung und Aufbereitung möglichst umfänglicher Gaserzeugungs- und -versorgungsdaten einschließlich der Verflechtungen entlang der Wertschöpfungsprozesse aufgebaut werden. Bis Sommer dieses Jahres soll diese Plattform erstellt und einschließlich einer Simulationsübung getestet worden sein.

Die Alarmstufe wird entsprechend SoS-VO ausgerufen, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt aber noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen.

Der zentrale Aspekt und Leitgedanke dieser Alarmstufe ist, dass marktbasierte Maßnahmen weiterhin – dabei allerdings mit ggf. steigenden Preisen – einen Ausgleich von Nachfrage und Angebot auf dem Gasmarkt gewährleisten können. Zu diesen marktbasierten Maßnahmen gehören insbesondere:

• Nutzung interner Regelenergie
• Optimierung von Lastflüssen
• Anforderung externer Regelenergie
• Abruf von externer lokaler und/oder netzpunktscharfer Regelenergie.

Die Gasversorgungsunternehmen entscheiden in eigener Verantwortung, welche Maßnahme oder welches Maßnahmenbündel erforderlich und geeignet ist, um das Funktionieren des Marktes und die Versorgung der geschützten Kunden so lange wie möglich zu gewährleisten. Zu den geschützten Kunden zählen insbesondere Privathaushalte, das Gesundheitssystem sowie kleine Gewerbebetriebe. Zu letzteren zählen laut Energiewirtschaftsgesetz weitere Letztverbraucher (neben den Haushaltskunden) im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind (§ 53a EnWG).

Sie wird ausgerufen, wenn eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vorliegt und wenn zuvor alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt wurden, aber die Gasversorgung nicht ausreicht, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken. Ein solcher Notfall steht ggf. für den kommenden Herbst und/oder Winter an.
In der Notfallstufe kommen ergänzend nicht marktbasierte Maßnahmen zum Einsatz. Konkret übernimmt dann die Bundesnetzagentur die Zuweisung von Gasmengen, wobei es auch hier weiterhin vorrangig um die Sicherung der Gasversorgung der geschützten Kunden geht.

Für diese Notfallstufe wird keine Prioritätenliste erstellt. Entscheidungen zur Gaszuteilung für Unternehmen und Betriebe sollen vielmehr in Ansehung der jeweiligen Rah-menbedingungen getroffen werden, dies unter besonderer Berücksichtigung der wechselseitigen wirtschaftlichen Verflechtung unter Einbeziehung von Zweit- und Drittrundeneffekten und ggf. drohenden Kaskadeneffekten. Die IT-Sicherheitsplattform Gas soll hierfür die datengestützte Grundlage bieten. Die Gasversorgung soll dabei nicht an die Größe eines Unternehmens geknüpft werden. Allerdings ist eine gewisse branchenspezifische Priorisierung, wie insbesondere für den Lebensmittel- und den Pharmabereich, geplant.

Quelle: ZDH