Regelung zum Kurzarbeitergeld geändert

Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld. Tafel: pixabay.com

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeld-Verordnung wurde zwei zentrale Änderung eingeführt:

  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Betriebe, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit einführen.
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.

Damit wurden die Zugangsvoraussetzungen an die Fristen für die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge angeglichen.

In der Phase des letzten Lockdowns ist es vereinzelt zu Fällen gekommen, in denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mangels einer erneuten Anzeige der Kurzarbeit verwehrt wurde. Dies nehmen wir zum Anlass, nochmals auf die für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zugrunde liegenden Regelungen hinzuweisen.

Beim Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen der Anzeige für einen zusammenhängenden Kurzarbeitszeitraum und dem Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes, der nachträglich für jeden Monat, in dem Kurzarbeit tatsächlich durchgeführt wurde, zu stellen ist.

Ein zusammenhängender Zeitraum des Kurzarbeitergeldbezug gilt dabei als unterbrochen, wenn mindestens drei Monate keine Kurzarbeit durchgeführt wurde. Das kann dazu führen, dass trotz der Bewilligung eines ursprünglich für einen längeren Zeit-raum angezeigter Kurzarbeit (z. B. 12 Monate) dieser Zeitraum nach wenigen Monaten wieder endet und bei erneuter Kurzarbeit auch innerhalb dieser 12-Monats-Frist erneut Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen ist.

Weitere Informationen bei der Bundesagentur für Arbeit:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld – Bundesagentur für Arbeit