Hinweis der Rechtsberater: Formulare, die rechnungsähnlich gestaltet sind, auf eine aktuelle Handelsregistereintragung des Adressaten Bezug nehmen und dem Adressaten eine Zahlungsfrist setzen, sind irreführend. Der Grund: Sie erwecken den Eindruck einer Zahlungsverpflichtung und suggerieren die Herkunft des Formulars von einer behördlichen Stelle suggerieren. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.11.2020 – 37 O 22/20 entschieden.
Das Urteil wurde durch den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) gegen den Betreiber einer Internet-Datenbank, welche über die Internetadresse „handels-u.de“ aufgerufen werden kann, erstritten. Der Registerbetreiber wirbt im gesamten Bundesgebiet gegenüber Gewerbetreibenden mit einem Formularschreiben für einen entgeltlichen „Premium-Firmeneintrag“ in sein Internet-Datensammelwerk.
Die Werbeschreiben richten sich an Unternehmen, die erst kürzlich in das Handelsregister eingetragen wurden. Die Werbung richtet sich somit gezielt an Personen, die aufgrund der bei der Neugründung eines Unternehmens anfallenden Vielzahl von Aufgaben häufig besonders stark in Anspruch genommen sind und nicht damit rechnen, derart gestaltete Schreiben zu erhalten.
Das Formular erweckt insgesamt den Eindruck, dass es sich um eine Rechnung handele, die der Adressat aufgrund des Eintrags seines Unternehmens in das Handelsregister bezahlen müsse. So bestärken insbesondere die Bezugnahme auf den erfolgten Handelsregistereintrag sowie die Angaben unterhalb des Anschriftenfeldes wie die HRB-Nummer, das Datum der Bekanntmachung, die Region des Handelsregisters und der Handelsregistertext den zumindest flüchtigen Eindruck, dass es sich bei dem Schreiben um eine Rechnung für eine Dienstleistung im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Eintragung handelt. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestärkt, dass der dem Schreiben beigefügte Überweisungsträger bereits so weit wie möglich, insbesondere hinsichtlich des Empfängers, der Kunden-Referenznummer sowie des Rechnungsbetrages, ausgefüllt worden ist. Auch die Überschrift „Handels U Deutschland“ kann bei einer flüchtigen Betrachtung den Eindruck eines behördlichen Schreibens erwecken.
Da diese Registerwerbung irreführend ist, wurde der Register-Betreiber zur Unterlassung verpflichtet.