Ein Arbeitgeber zahlte an seine Arbeitnehmer eine Coronaprämie von 550 Euro. Wenig später kündigte ein Arbeitnehmer, woraufhin der Arbeitgeber die Coronaprämie mit der letzten Gehaltserhöhung aufgrund einer Rückforderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedindungen (AGB) verrechnete.
Der Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht und verlangte vom Arbeitgeber die Auszahlung seines vollständigen Gehalts ohne Verrechnung mit der einmalig gezahlten Coronaprämie. Grundlage für den Einbehalt der Prämie bildete eine arbeitsvertragliche AGB-Klausel, die beinhaltet, dass bei Kündigung durch den Arbeitsnehmer binnen zwölf Monaten nach Erhalt der Prämie, die freiwillige Zuwendung zurückverlangt werden kann.
Das Urteil
Diese Rückforderungsklausel hat das Arbeitsgericht Oldenburg für unwirksam erklärt, weil sie eine „Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus“ vorsieht. Dies ist gemäß § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unzulässig, da eine solche Klausel „den Vertragspartner unangemessen benachteiligt“. Die zwölfmonatige Bindung sei allein deshalb unzulässig, weil der Arbeitgeber durch die Prämie „auch erbrachte Arbeitsleistung honorieren wollte“. Dies war hier daran zu erkennen, dass die „Sonderzahlung einmalig steuerfrei in Bezug auf Corona-Pandemie“ gezahlt wurde und diese Zahlung als eine Vergütung der erhöhten Arbeitsbelastung zu verstehen ist. Eine Rückforderung aufgrund einer Stichtagsklausel ist deshalb „unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 611a BGB“, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. (ArbG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2021, Az.: 6 Ca 141/21)