Sachverständige
Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise. Der Titel „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist gesetzlich geschützt. Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.