Info
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens, die Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren und bei Anzeigen erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklasse 1 und 2 sind unter anderem auch:
Meister oder Meisterin des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks
Die Bauvorlageberechtigten sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffenlichen Baurechts
fortzubilden.
Inhalte
- Grundsätzliches zur kleinen Bauvorlageberechtigung (Rechtsgrundlagen des öffentlichen Baurechts/ Baugesetzbuch -BauGB/ Bauordnung des Landes Sachsen- Anhalt- BauOLSA / Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen- Anhalt BauVorlVO / Baugebührenverordnung des Landes Sachsen- Anhalt)
- das Baugenehmigungsverfahren
- formelle Voraussetzungen des Baugenehmigungsverfahrens
- der Bauantrag/ Hinweise zum Bauantrag
- die Bauvorlagen nach Bauvorlagenverordnung/ Zeichen und Farben für
Bauvorlagen
Ziel
Die kleine Bauvorlage ermächtigt die Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer oder
Zimmererhandwerks Bauanträge selbständig einzureichen.
Voraussetzung
Meister oder Meisterin des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks
(weitere Bauvorlageberechtigte sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen- Anhalt benannt)
Hinweis
Termine auf Anfrage.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse an Ihren/Ihre Ansprechpartner/in.