Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für Januar und Februar 2021 gestundet werden. Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) setzt sich darüber hinaus für eine Stundung auch der Unfallversicherungsbeiträge für 2021 ein.
Der GKV-Spitzenverband teilt nun in dem beigefügten Rundschreiben mit, dass hinsichtlich der Beiträge für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 davon auszugehen ist, dass den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden. Daher werden den vom Shutdown betroffenen Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde (d.h. längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021). Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.
Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.
Stundung der Unfallversicherungsbeiträge
Der ZDH setzt sich gegenüber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür ein, dass im Rahmen der Beitragsbescheide, die die Berufsgenossenschaften in diesem Jahr versenden, erneut Erleichterungen in Form von Stundungen und Ratenzahlungen für die Unternehmen angeboten werden, sofern sie sich wegen der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Die Selbstverwaltungsgremien der jeweiligen Berufsgenossenschaften entscheiden hierüber allerdings autonom.
Wenn betroffene Arbeitgeber eine Stundung/Ratenzahlung der Unfallversicherungsbeiträge wünschen, sollten sie nach Erhalt der Beitragsbescheide unbedingt Kontakt mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen und nach einer gemeinsamen Lösung suchen.
Quelle: ZDH