Wichtige Informationen für das Handwerk Tachographenpflicht und Umrüstvorschriften

In Deutschland sind Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse grundsätzlich tachographenpflichtig. Das Handwerk profitiert oft von der „Handwerkerausnahme“. Diese hat jedoch Voraussetzungen, die nicht jeder Betrieb erfüllt. So ist häufig dennoch ein Tachograph erforderlich. Für diese gibt es in den kommenden Monaten neue Richtlinen.

Symbolbild Hinweis
Foto: pixabay/Text: Handwerkskammer

In Deutschland unterliegen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten. Für Handwerksbetriebe gibt es jedoch häufig Ausnahmen: Die sogenannte „Handwerkerausnahme“ befreit viele Unternehmen von dieser Pflicht, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Zu den Voraussetzungen zählen:

  • Der Transport bestimmter Materialien darf maximal in einem Umkreis von 100 km erfolgen.
  • Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen dürfen nicht mehr als 7,5 Tonnen Gesamtmasse aufweisen.

Betriebe, die diese Bedingungen nicht dauerhaft erfüllen, sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge mit einem Tachographen auszustatten.

Umrüstvorschriften für grenzüberschreitende Einsätze

Für Fahrzeuge im Handwerk, die der Tachographenpflicht unterliegen und grenzüberschreitend in EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz unterwegs sind, gelten je nach Tachographentyp spezifische Umrüstvorschriften. Relevant ist dabei, ob die Fahrzeuge mit einem analogen, digitalen oder intelligenten Tachographen (1. Version) ausgestattet sind. Betriebe sollten daher überprüfen, ob sie der Tachographenpflicht unterliegen, welcher Tachographentyp in ihren Fahrzeugen verbaut ist und ob die Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden. Ist dies der Fall, sollte ein Austausch des Fahrtenschreibers durch eine Fachwerkstatt erfolgen.

Fristen für die Umrüstung

  • Bis 31. Dezember 2024: Fahrzeuge mit analogen (Einbau vor März 2006) oder digitalen Tachographen (Einbau vor 2019), die grenzüberschreitend eingesetzt werden, müssen auf intelligente Tachographen der 2. Version umgerüstet werden. Diese ermöglichen unter anderem die automatisierte Meldung bei Grenzübertritten.
  • Bis 18. August 2025: Fahrzeuge, die mit einem intelligenten Tachographen der 1. Version (Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind und grenzüberschreitend eingesetzt werden, müssen auf die 2. Version umgerüstet werden.
  • Seit 21. August 2023: Neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen bereits mit einem intelligenten Tachographen der 2. Version ausgestattet sein. Dies ist in der Regel schon beim Kauf erfolgt.

Neue Regelungen für Fahrzeuge von 2,5 bis 3,5 Tonnen ab 2026

Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Tachographenpflicht auch für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 bis 3,5 Tonnen, sofern diese grenzüberschreitend eingesetzt werden. Dank einer speziellen Ausnahme für Werkverkehre bleibt das Handwerk hiervon in der Regel verschont.

Weiterführende Informationen und künftige Klarstellungen

Detaillierte Hinweise finden Sie ab Seite 37 im offiziellen Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM). Eine aktualisierte Version des Leitfadens wird bald verfügbar sein und soll unter anderem klarstellen, dass Fahrzeuge, die unter die Handwerkerausnahme fallen, auch bei grenzüberschreitenden Fahrten nicht nachrüstpflichtig sind. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird über alle Neuerungen zeitnah informieren.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks