Wichtig für viele Betriebe Wer darf Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen?

Zum 1. Juli 2024 tritt Art. 2 des fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung in Kraft. Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte ist dann nur noch mit den Handwerksbetrieben erlaubt, die dafür in der Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk eingetragen sind.

Gerüstbauer baut ein Baugerüst auf
amh-online.de

Wir informieren Sie an dieser Stelle darüber, dass zum 1. Juli 2024 Art. 2 des fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung in Kraft tritt. Damit endet eine dreijährige Übergangsfrist für das Aufstellen von Arbeits – und Schutzgerüsten. Von der mit dieser Übergangsfrist einhergehenden Möglichkeit haben folgende Gewerke profitiert:

Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie Gebäudereiniger.

Künftig jedoch dürfen Handwerker, die nicht als Gerüstbauer in die Handwerksrolle eingetragen sind, Arbeits- und Schutzgerüste nur aufstellen, wenn sie diese Gerüste zur Ermöglichung der zu ihrem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten benötigen. Diese Handwerker dürfen darüber hinaus Arbeits- und Schutzgerüste Dritten zur Nachnutzung überlassen, so sie diese vorher selbst genutzt haben.

Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten jedoch ausschließlich für Dritte (ohne eigene Arbeiten) ist ab dem 1. Juli 2024 nur noch nach Eintragung in die Handwerksrolle, z,B. durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung gemäß der §§ 7a, 7b, 8 HwO zulässig.

Da nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung eines anderen Handwerks berechtigt, sondern erst die Erteilung der Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung und die danach erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle, ist eine frühzeitige Antragstellung unbedingt zu empfehlen. Die zuvor unter Umständen erforderliche Ablegung einer Sach- und Fachkundefeststellung können Sie gern über unser BTZ (  hier geht’s zur Kurssuche) realisieren.

Bitte setzen Sie sich im Bedarfsfall mit den Mitarbeitern der Handwerksrolle in Verbindung.

Birgit Schibilla
Mitarbeiterin Handwerksrolle (zuständig für Burgenlandkreis, Wittenberg) Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-166
Fax 0345 2999-311
bschibilla@hwkhalle.de

Antje Kalus
Mitarbeiterin Handwerksrolle (zuständig für: Anhalt-Bitterfeld, Salzlandkreis) Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-167
Fax 0345 2999-311
akalus@hwkhalle.de

Lena Sperling
Mitarbeiterin Handwerksrolle (zuständig für Halle (Saale), Mansfeld-Südharz) Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-164
Fax 0345 2999-311
lsperling@hwkhalle.de

Anja Kosa
Mitarbeiterin Handwerksrolle (zuständig für: Saalekreis, Dessau-Roßlau) Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-165
Fax 0345 2999-311
akosa@hwkhalle.de

Cornelia Henze
Mitarbeiterin Handwerksrolle Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-172
Fax 0345 2999-311
chenze@hwkhalle.de