Wir informieren Sie an dieser Stelle darüber, dass zum 1. Juli 2024 Art. 2 des fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung in Kraft tritt. Damit endet eine dreijährige Übergangsfrist für das Aufstellen von Arbeits – und Schutzgerüsten. Von der mit dieser Übergangsfrist einhergehenden Möglichkeit haben folgende Gewerke profitiert:
Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie Gebäudereiniger.
Künftig jedoch dürfen Handwerker, die nicht als Gerüstbauer in die Handwerksrolle eingetragen sind, Arbeits- und Schutzgerüste nur aufstellen, wenn sie diese Gerüste zur Ermöglichung der zu ihrem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten benötigen. Diese Handwerker dürfen darüber hinaus Arbeits- und Schutzgerüste Dritten zur Nachnutzung überlassen, so sie diese vorher selbst genutzt haben.
Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten jedoch ausschließlich für Dritte (ohne eigene Arbeiten) ist ab dem 1. Juli 2024 nur noch nach Eintragung in die Handwerksrolle, z,B. durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung gemäß der §§ 7a, 7b, 8 HwO zulässig.
Da nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung eines anderen Handwerks berechtigt, sondern erst die Erteilung der Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung und die danach erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle, ist eine frühzeitige Antragstellung unbedingt zu empfehlen. Die zuvor unter Umständen erforderliche Ablegung einer Sach- und Fachkundefeststellung können Sie gern über unser BTZ ( hier geht’s zur Kurssuche) realisieren.