Wichtig für viele Betriebe Wer darf Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen?

Zum 1. Juli 2024 tritt Art. 2 des fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung in Kraft. Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte ist dann nur noch mit den Handwerksbetrieben erlaubt, die dafür in der Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk eingetragen sind.

Gerüstbauer baut ein Baugerüst auf
amh-online.de

Wir informieren Sie an dieser Stelle darüber, dass zum 1. Juli 2024 Art. 2 des fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung in Kraft tritt. Damit endet eine dreijährige Übergangsfrist für das Aufstellen von Arbeits – und Schutzgerüsten. Von der mit dieser Übergangsfrist einhergehenden Möglichkeit haben folgende Gewerke profitiert:

Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie Gebäudereiniger.

Künftig jedoch dürfen Handwerker, die nicht als Gerüstbauer in die Handwerksrolle eingetragen sind, Arbeits- und Schutzgerüste nur aufstellen, wenn sie diese Gerüste zur Ermöglichung der zu ihrem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten benötigen. Diese Handwerker dürfen darüber hinaus Arbeits- und Schutzgerüste Dritten zur Nachnutzung überlassen, so sie diese vorher selbst genutzt haben.

Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten jedoch ausschließlich für Dritte (ohne eigene Arbeiten) ist ab dem 1. Juli 2024 nur noch nach Eintragung in die Handwerksrolle, z,B. durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung gemäß der §§ 7a, 7b, 8 HwO zulässig.

Da nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung eines anderen Handwerks berechtigt, sondern erst die Erteilung der Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung und die danach erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle, ist eine frühzeitige Antragstellung unbedingt zu empfehlen. Die zuvor unter Umständen erforderliche Ablegung einer Sach- und Fachkundefeststellung können Sie gern über unser BTZ (  hier geht’s zur Kurssuche) realisieren.

Bitte setzen Sie sich im Bedarfsfall mit den Mitarbeitern der Handwerksrolle in Verbindung.

Birgit Schibilla
Mitarbeiterin Handwerksrolle (zuständig für BLK, Ldkr. WB, Ldkr.SK von A-K)
Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-166
Fax 0345 2999-311
bschibilla@hwkhalle.de

Antje Kalus
Mitarbeiterin Handwerksrolle (zuständig für: ABI, Salzlandkr., Ldkr.SK von L-Z)
Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-167
Fax 0345 2999-311
akalus@hwkhalle.de

Lena Sperling
Mitarbeiterin Handwerksrolle (zuständig für Halle, Mansfeld-Südharz, Dessau)
Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-164
Fax 0345 2999-311
lsperling@hwkhalle.de

Anja Kosa
Mitarbeiterin Handwerksrolle (zuständig für: Saalekreis, Dessau-Roßlau)
Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-165
Fax 0345 2999-311
akosa@hwkhalle.de

Cornelia Henze
Mitarbeiterin Handwerksrolle
Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-172
Fax 0345 2999-311
chenze@hwkhalle.de