Seit dem 23. August 2021 gelten in Sachsen-Anhalt neue Regelungen zur Coronaeindämmung. Mit der vierten Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.
Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der Verordnung vorgegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abweichen. Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen. Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.
Weiterhin gilt für Betriebe der körpernahen Dienstleistungsbereiche: Wenn eine Testpflicht in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt besteht, kann auch ein Selbsttest vorgenommen werden.
In der Verordnung werden weiterhin auch Testpflichten für Schülerinnen und Schüler geregelt. Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.
Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein Besucher Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin. Dies gilt nicht für Betriebe der körpernahen Dienstleistungsbereiche.
Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.
Die Regelungen treten am Montag, 23. August, in Kraft und sollen bis zum 16. September gelten.
Quelle: Staatskanzlei Sachsen-Anhalt
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Bitte informieren Sie sich auch bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt nach eventuellen weiteren Regelungen
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