Am 1. September 2021 tritt die im Februar 2021 beschlossene Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft. Dabei gibt es einige Änderungen, die sowohl für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer wichtig sind.
Die wichtigsten neuen Regelungen im Überblick
Anpassung des Elternzeitkorridors
Bis zum 31.08.2021 durften Eltern im Zuge der Elternzeit in Teilzeit zwischen 25 bis 30 Stunden arbeiten. Dieser Elternzeitkorridor wurde nun ausgeweitet auf 24 bis 32 Stunden. Dies gilt unabhängig davon, ob Elterngeld bezogen wird oder nicht.
Zudem muss der Partnerschaftsbonus nur noch an zwei von möglichen vier aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.
Elterngeld bei Frühgeburten
Eine weitere wichtige und umfassende Änderung wurde bzgl. der Elterngeldmonate bei Frühgeburten eingeführt:
– 6 Wochen früher = 1 weiterer Elterngeldmonat
– 8 Wochen früher = 2 weitere Elterngeldmonate
– 12 Wochen = 3 weitere Monate
– 16 Wochen = 4 weitere Monate
Somit erhöht sich der Anspruch von max. 15 Monate auf max. 16 Monate.
Ausbildung in Teilzeit anrechnen
Auszubildende können sich nunmehr auch Ausbildungen in Teilzeit auf die Dauer der Ausbildung gem. § 20 Abs. 1 BEEG anrechnen lassen. Dies richtet sich im Einzelnen nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Anspruch auf Elterngeld
Das Höchsteinkommen für den Anspruch auf Elterngeld darf nunmehr 300.000 Euro bei Paaren nicht überschreiten, bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 250.000 Euro.