Recht Drei Urteile zu Corona

Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben in mehreren Urteilen zentrale Fragen rund um Corona-Impfungen und -Infektionen abschließend geklärt. Die Entscheidungen setzen neue Maßstäbe für Haftung, Entschädigung und staatliche Verantwortung in der Pandemie.

Impfen
Gustavo Frings/pexels

1. Keine Arzthaftung bei Corona-Impfschäden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wer einen Impfschaden in Zeiten der „Impfempfehlung“ erlitten hat, kann sich nicht an seinem impfenden Arzt „schadlos halten“ (BGH, Urteil vom 09.10.2025, Az. III ZR 180/24). „Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat.“ Der BGH hat somit in letzter Instanz entschieden, dass für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei Corona-Schutzimpfungen, die bis zum 7. April 2023 in Vertragsarztpraxen durchgeführt wurden, grundsätzlich eine Amtshaftung des Staates gilt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Impfungen Teil einer hoheitlichen Aufgabe waren. Sie dienten nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen. Die Ärzte waren in die staatliche Impfkampagne eingebunden und handelten als „Verwaltungshelfer“ mit stark eingeschränktem Entscheidungsspielraum, da die Durchführung der Impfungen gesetzlich geregelt war. Impfgeschädigte müssen also den Staat verklagen.

2. Keine Entschädigung ohne Impfung

Mit Urteil vom 09.10.2025, Az. 3 C 5.24 hat das BVerwG entschieden: „Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat.“ Mit dieser Entscheidung hat das BVerwG die vorinstanzlichen Urteile, mit welchen das Land noch zur Zahlung von Entschädigungsleistungen an den Betroffenen verurteilt worden war, aufgehoben und die Klage des Betroffenen abgewiesen.

3. Keine Erstattung von Arbeitsentgelten bei Erkrankung mit dem Coronavirus

Die Mitarbeiterin eines Gebäudereinigerbetriebes hatte sich im November 2022 mit dem Coronavirus infiziert, zeigte aber keine Krankheitssymptome. Trotzdem musste sie in Quarantäne. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Später beantragte er bei der Landesbehörde gem. § 56 Infektionsschutzgesetz die Erstattung von Verdienstausfall aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer häuslichen Quarantäne. Doch die Behörde lehnte ab. Grund: Die Arbeitnehmerin war an Corona erkrankt, weshalb der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten musste. Letztlich blieb die Klage auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.10.2025, Az. 3 C 14.24) erfolglos. Begründung des Gerichts: Die betroffene Arbeitnehmerin hatte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.