EuGH-Urteil: Kreditverträge für Verbraucher können eventuell widerrufen werden

Verbraucherkreditverträge, die seit Juni 2010 abgeschossen wurden, können möglicherweise jetzt widerrufen werden. Grund dafür ist ein EuGH-Urteil (Aktenzeichen C-66/19) mit welchem eine Standard-Klausel für unwirksam erklärt wurde. Bei dem Verweis handelt es sich um eine Standard-Widerrufsbelehrung. Dort wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Der bezieht sich wieder auf viele andere Paragraphen. Dies sieht das EuGH als Kaskadenverweis an und wertet ihn somit als unzulässig. Mit dem Urteil stehen viele Verbraucherkredite zur Baufinanzierung, aber auch Leasingverträge für Autos auf dem Prüfstand. In vielen Autokrediten befindet sich die vom EuGH beanstandete Klausel bis heute in den Verträgen. Bei Immobiliendarlehen sind im Wesentlichen nur Verträge betroffen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden.

Gebäude des europäischen Gerichtshofs
Erklärte eine Widerrufsklausel in Verbraucherkrediten für unwirksam: der Europäische Gerichtshof. Foto: pixabay.com

Geklagt hatte ein Hausbauer aus dem Saarland. Er hatte einen Darlehensvertrag bei der regionalen Sparkasse unterschrieben. Diesen widerrief er 2016 und argumentierte, dass die Widerrufsbelehrung nicht verständlich formuliert sei. Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Saarbrücken ausgetragen, das ihn an den Europäischen Gerichtshof weiter verwies. Dort wurde die Klausel als unvereinbar mit europäischen Recht angesehen.

Problematisch ist die Situation, da der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht im November 2016 die Standard-Widerrufsbelehrung für rechtens erklärt hatte (XI ZR 434/15). Ob diese Ansicht durch die Entscheidung des EuGH verändert wird, ist derzeit unklar. Bisher vertrat das Karlsruher Gericht den Standpunkt, auf Widerrufsfragen für Immobilienfinanzierungen sei das EU-Recht nicht anwendbar.