Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Rostock ist es wettbewerbswidrig, dass ein Handwerker seine Leistungen ohne den Hinweis bewirbt, dass nicht er, sondern ein Subunternehmer diese erbringen soll (Beschluss v. 17.02.2021, Az. 2 U 11/20).
Der „Handwerker“ hatte erst im Rahmen der Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Leistung durch einen Subunternehmer erbracht werden sollte.
Das Urteil
Das Gericht sah hierin eine Irreführung. Die angesprochenen Verkehrskreise (z.B. Verbraucher und Geschäftskunden) erwarten, dass bei einem Handwerksbetrieb die Leistung auch durch diesen selbst erfolgt, sei es durch den Inhaber selbst oder durch sein Personal. Dass der Handwerker nach dem Vertragsabschluss auf die Vergabe der Arbeiten an Subunternehmer hingewiesen habe, ist wettbewerbsrechtlich irrelevant, da es auf den Zeitpunkt der Werbung ankommt.