Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz wird insbesondere die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe für beschäftigungspflichtige Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
Ab dem 1. Januar 2024 ändern sich die Sätze wie folgt:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent
- 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.
Der entsprechende Artikel des Gesetzes tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, die erhöhte Ausgleichsabgabe wird damit erstmals im Jahr 2025 fällig.
Quelle: ZDH