Das Hinweisgeberschutzgesetz Regelung zum Schutz von Hinweisgeber

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Das Gesetz ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower – Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden).

Justizia
Viktor Hanacek/picjumbo

Ziel des HinSchG ist es, hinweisgebenden Personen, einen umfassenden Schutz vor Benachteiligungen in Folge einer Meldung oder einer Offenlegung von Verstößen gegenüber für die Entgegennahme entsprechender Hinweis zuständigen Stellen.

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Das Gesetz gilt für hinweisgebende Personen (Whistleblower), d.h. für alle natürlichen Personen die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dazu zählen, insbesondere:

  • Arbeitnehmer (aktuelle, ehemalige, anbahnende), Auszubildende, Zeitarbeitnehmer,
  • Praktikanten, Bewerber, Mitarbeiter von Lieferanten
  • Beamte und Angestellte öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • Anteilseigener, Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen eines
  • Unternehmens
  • Selbstständige, Freiwillige, Organmitglieder von Körperschaften, Vertragsunternehmer

Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, welche

  • Gegenstand einer Meldung/ Offenlegung oder
  • von einer Meldung / Offenlegung betroffen sowie
  • Unterstützer des Hinweisgebers

sind.

  Hinweis: In den Anwendungsbereich fallen auch Personen: welche sich in einem Bewerbungsverfahren befinden oder das Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat, aber während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt wurden.

Neben der hinweisgebenden Person werden auch die Beschäftigungsgeber vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasst. Demnach gelten neben den natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts auch rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen als Beschäftigungsgeber.

Dazu zählen auch:

  • Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft wie z.B. Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und
  • Innungsverbände als juristische Personen des privaten Rechts oder 
  • eingetragene Vereine

Grundsätzlich sind alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes als „Beschäftigungsgeber“ vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasst, wenn diese mehr als 50 Beschäftigte haben.

Nicht jede Meldung wird von dem Hinweisgeberschutzgesetz erfasst. Nach dem § 2 HinSchG sind Verstöße rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit.

Dazu zählen folgenden Verstöße:

  • die strafbewehrt sind,
  • die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzten Vorschriften dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • in zahlreichen sektorenspezifischen Bereichen:
    • Vorgaben zur Produktionssicherheit und -konformität
    • Daten-, Umwelt- und Verbraucherschutz
    • Lebensmittelsicherheit
    • Öffentliche Auftragsvergabe
  • gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden steuerrechtliche Vorgaben

Auch Geschäftsgeheimnisse und vertragliche Verschwiegenheitspflichten können Gegenstand einer Meldung sein. Die Weitergabe eines Geschäftsgeheimnisses an einer Meldestelle ist erlaubt, sofern die hinweisgebende Person hinreichend Grund zur Annahme hatte, dass die Meldung notwendig ist, um den Verstoß aufzudecken.

Das HinSchG unterscheidet zwischen internen und externen Meldestellen. So müssen Beschäftigungsgeber mit in der Regel zwischen 50 und 249 Beschäftigten, bis zum 17.12.2023 interne Stellen einrichten.

Hat ein Unternehmen mehr als 249 Beschäftigte besteht die Pflicht zur Bereitstellung einer internen Meldestelle bereits zum 02. Juli 2023.

Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten dürfen frei wählen, ob sie eine Meldestelle einrichten wollen.

  Hinweis: Nichtumsetzung
Die Nichtumsetzung der Vorgaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann bußgeldrechtlich mit einer Geldbuße von bis zu 20.000€ geahndet werden. Jedoch wird erst ab dem 01. Dezember 2023 bußgeldrechtlich sanktioniert.

Neben der internen Meldestelle, ist die Einrichtung einer externen Meldestelle bei staatlichen Behörden vorgesehen. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) die zentrale externe Meldestelle.

Download ZDF-Leitfaden

Sie haben dazu Fragen?

 Melden Sie sich bei unseren Beratern! 0345 2999-221