Betriebsberatung der Handwerkskammer Hinweis der Berater zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform zwingt jeden Grundeigentümer ab dem 1. Juli 2022 zu Erklärungen gegenüber dem Finanzamt.

Textbild Hinweis der Berater
Handwerkskammer

Im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 muss jeder Grundstückseigentümer eigenständig bestimmte Informationen zu seinen Grundstücken dem zuständigen Finanzamt mitteilen. In der Zukunft sind diese Erklärungen alle sieben Jahre zu wiederholen. In Sachsen-Anhalt wird es keine Einzelaufforderungen durch die Finanzbehörden geben.

Die Grundstücksdaten müssen zwingend über das elektronische Zugangsportal Elster an die Behörden übermittelt werden. Dazu muss man bei Elster registriert sein. Daher der Tipp der Berater: Soweit Sie bislang also keine Registrierung vorgenommen haben, sollten Sie dies nachholen. Die verschiedenen Möglichkeiten der Registrierung sind auf

www.elster.de/elsterweb/infoseite/unternehmensgruendung

aufgeführt.
Alternativ können die notwendigen Erklärungen zu den Grundstücken auch durch Steuerberater an die Finanzbehörden geleitet werden. Da es sich aktuell um etwa 35 Millionen Grundstücke handelt, sollte mit dem Steuerbüro rechtzeitig geklärt werden, ob und unter welchen Umständen hier geholfen werden kann.

Sie haben dazu Fragen? Melden Sie sich bei unserer Beratung:

Dann melden Sie sich bei unseren Beratern: 0345 2999-221

Daten zusammenstellen

Die zu übermittelnden Grundstücksdaten werden im Regelfall nicht beim Steuerbüro vorliegen. Vor dem Hintergrund des knappen Erklärungszeitraumes kann es daher sinnvoll sein, diese bereits jetzt zusammenzustellen. Diese sind:

Für alle Grundstücke:

  • Lage des Grundstücks
  • Adresse
  • Gemarkung
  • Grundbuchblattnummer
  • Flur
  • Flurstücknummer etc

Die notwendigen Daten werden voraussichtlich ab Juni 2022 über die Adresse

www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de

abrufbar sein.

Bei Wohngrundstücken:

  • Grundstücksart
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Anzahl der Wohnungen
  • Wohnfläche
  • bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil
  • Baujahr
  • gegebenenfalls Anzahl der Garagen- oder Tiefgaragenstellplätze

Bei Nichtwohngrundstücken:

  • Grundstücksart
  • Grundstücksfläche
  • bei Teileigentum der Miteigentumsanteil
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Baujahr
  • Bruttogrundfläche

Bei unbebauten Grundstücken:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft:

  • Nutzungsart
  • Fläche der Nutzungen
  • gegebenenfalls Ertragsmesszahl
  • Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude
  • gegebenenfalls Tierbestände

Alle Informationen finden sie auch auf der Seite des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt

Informationen des Finanzministeriums Sachsen-Anhalts