Ausbildung Kürzere Wege zur Berufsschule?

Eine von den Kammern geforderte Flexibilität bei der Berufsschulwahl lehnt das Bildungsministerium weiter ab. Der Besuch einer wohnortnahen Einrichtung im ersten und zweiten Lehrjahr ist ab diesem Schuljahr für einige Gewerke möglich.

Ein Beispiel: Azubis des Gewerks Anlagenmechaniker SHK, deren Ausbildungsbetrieb im Salzlandkreis liegt, dürfen jetzt auch an der Berufsschule in Dessau-Roßlau (Bild) unterrichtet werden.
Ein Beispiel: Azubis des Gewerks Anlagenmechaniker SHK, deren Ausbildungsbetrieb im Salzlandkreis liegt, dürfen jetzt auch an der Berufsschule in Dessau-Roßlau (Bild) unterrichtet werden. Foto: HWK Halle

In dem Landkreis, in dem ein Ausbildungsbetrieb seinen Sitz hat, müssen dessen Auszubildende laut Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt im Regelfall auch die Berufsbildende Schule (BBS) besuchen – egal, wo sie selbst zuhause sind (§ 41, Abs. 5). Dazu kommen Regelungen im sogenannten Fachklassenerlass des Bildungsministeriums, die ebenfalls Schulstandorte vorgeben. Der Weg zur Berufsschule ist deshalb für manche Lehrlinge sehr lang und teils belastend, gerade wenn die Azubis auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Manchmal fahren sie auf dem Weg zur Berufsschule sogar an einer anderen BBS vorbei, in die sie gehen könnten, es aber nicht dürfen. Dieser Zustand führt laut Ausbildungsbetrieben hin und wieder sogar dazu, dass junge Menschen eine Ausbildung im Handwerk nicht antreten oder abbrechen.

Gemeinsamer Unterricht im ersten Lehrjahr möglich

Die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt fordern schon seit einiger Zeit mehr Flexibilität bei der Wahl der Berufsschule, die auch gesetzlich verankert wird. In einer Überarbeitung des Schulgesetzes ist das Ministerium für Bildung dieser Forderung nicht nachgekommen, jedoch wurde ein gesetzlicher Rahmen für Ausnahmefälle geschaffen.

Fachklassenerlass wurde ergänzt

Dazu wurde der Fachklassenerlass (Standort-Erlass) ab diesem Schuljahr um die Möglichkeit der wohnortnahen gemeinsamen Beschulung ergänzt. Diese Ergänzung hat es in der Vergangenheit in ähnlicher Form gegeben, sie wurde jedoch abgeschafft. Nun wurde eine Neuregelung geschaffen, die zunächst für ein Jahr auf Probe gilt. Berufsschüler unterschiedlicher Ausbildungsberufe sowie eines Ausbildungsberufes mit unterschiedlichen Fachrichtungen innerhalb eines Berufsbereiches können ab jetzt und unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam unterrichtet werden – zum Beispiel Metallbauer der Fachrichtung Konstruktionstechnik und Anlagenmechaniker SHK. Wenn eine solche berufsübergreifende Beschulung möglich ist, dann zumeist im ersten Ausbildungsjahr, teils auch im zweiten und sehr selten in den folgenden Ausbildungsjahren. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf eine vorübergehende gemeinsame Beschulung.

Antrag bei der Berufsschule stellen

Die Beantragung für eine vorübergehende gemeinsame Beschulung an einer näher gelegenen Berufsschule erfolgt über einen Anmeldebogen der Berufsschule, die der Lehrling eigentlich ab dem ersten Lehrjahr besuchen sollte und an die er auch wieder geht, wenn die gemeinsame Beschulung nicht mehr möglich ist – also in den meisten Fällen ab dem 2. Lehrjahr. In der Regel übernimmt diese Beantragung der Ausbildungsbetrieb. Für welche Gewerke eine gemeinsame Beschulung möglich ist, kann an den Berufsschulen erfragt werden.

Kompletter Berufsschulwechsel nur in Härtefällen

Über die gesamte Lehrzeit ist der Besuch einer Berufsschule, die wohnortnah liegt und den entsprechenden Bildungsgang anbietet, nur möglich, wenn ein „Härtefall“ vorliegt. Bisher wurde ein Antrag auf eine Härtefall-Prüfung beim Landesschulamt eingereicht. Ab diesem Jahr ist das Schulamt des Landkreises zuständig, in dem die Berufsschule liegt, die der Azubi eigentlich nach dem Standort-Erlass besuchen müsste.

Schulamt kann Gebühren verlangen

Der Antrag wird vom Azubi oder den Erziehungsberechtigten eingereicht. Das Schulamt kann für die Bearbeitung des Antrags Gebühren verlangen, die gegebenenfalls vorher abgefragt werden sollten.

Möchte ein Lehrling über die gesamte Lehrzeit eine wohnortnahe Berufsschule besuchen, die in einem anderen Bundesland liegt, kann ein Antrag beim Ministerium für Bildung in Sachsen-Anhalt (Referat 35) gestellt werden.

Potenzial trotz Ausnahmen nicht ausgeschöpft

Für den Präsidenten der Handwerkskammer Halle, Thomas Keindorf, führen die Ausnahmen nicht in jedem Fall zu Verbesserungen: „Die vorübergehende gemeinsame Beschulung kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass ein Ausbildungsvertrag überhaupt erst zustande kommt. Die Schattenseiten sind jedoch mehr Bürokratie und die Tatsache, dass bei der Fachkräftesicherung noch immer nicht das gesamte Potenzial ausgeschöpft wird. Sinnvoll wäre eine gesetzliche Regelung, die dem Auszubildenden in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb im Regelfall mehr Wahlmöglichkeiten beim Berufsschulbesuch bietet.“

Johannes Streckenbach
Berufsbildungsreferent
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