Recht Mehrwegverpackung: neue gesetzliche Regelungen

Am 1. Januar 2023 sind Veränderungen im Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Doch schon seit Juli 2021 gelten erweiterte Registrierung-, Nachweis- und Informationspflichten. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Betrieb allen Verpflichtungen nachkommt, da sonst empfindliche Bußgelder drohen.

Würfel mit Buchstaben zu lesen ist Mehrweg
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Nachfolgend informieren wir Sie zu den Neuerungen sowie zu den schon geltenden Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz.

Die Neuerungen:

Sie sind nunmehr verpflichtet, Ihrer Kundschaft für die Mitnahme von Essen und Getränken Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einwegverpackungen aus Kunststoff anzubieten.

Dabei gelten folgende Bestimmungen:

Wenn Sie Einwegverpackungen aus Kunststoff anbieten, müssen Sie zugleich eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten.

Mögliche Alternativen:

  • Sie können eigene Mehrwegverpackungen kaufen (z. B. Kunststoff oder Glas) oder mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, welches Mehrwegverpackungen anbietet.
  • Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden. Nach erfolgtem Verbrauch der Nahrungsmittel müssen die ausgegebenen Mehrwegverpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückgenommen werden.
  • Für die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung der Mehrwegverpackungen müssen strenge Hygienebestimmungen eingehalten werden.

Auswirkungen auf Preisgestaltung:

  • Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein als solche in Einwegverpackungen. Für Produkte in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder Vergünstigungen angeboten werden.

Informationspflicht:

  • Für die Kundschaft sind gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anzubringen.

Zusatzregelungen für kleine Betriebe (max. 5 Beschäftigte und Verkaufsfläche max. 80 m²)

Die Kundschaft darf eigene Behältnisse für die Speisen und Getränke mitbringen, um diese befüllen zu lassen. Sie tragen keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport geeignet sind. Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Bestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.

Gut sichtbare und lesbare Informationstafeln müssen auf diese Möglichkeit hinweisen. 

Bereits geltende Pflichten:

Das Verpackungsgesetz betrifft alle Betriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben. Je nachdem, welche Verpackungen Sie wie in Verkehr bringen, gelten verschiedene Anmeldungs- und Registrierungspflichten.

Generell gilt:

  • Unternehmen, die erstmals gewerbsmäßig eine mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, sind zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID verpflichtet.
  • Verpackungen müssen immer dann bei einem dualen System angemeldet werden, wenn es sich um systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt, d.h. Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen. Das Unternehmen, das sie erstmals in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist für diese Anmeldung zuständig.

Weitere Informationen

Auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister finden Sie einen digitalen Schnell-Check zur Prüfung Ihrer Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten:
https://www.verpackungsregister.org/schnell-check .

Wenn sich für Sie Verpflichtungen ergeben, finden Sie weiterführende Informationen und Checklisten auf:
https://www.verpackungsregister.org/ im Reiter „Information & Orientierung“.

Ausführliche Informationen und Praxisbeispiele finden Sie zudem auf der Website des ZDH:
https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-wirtschaft-energie-umwelt/umweltpolitik/das-verpackungsgesetz/

Für ergänzende und weitergehende Informationen steht Ihnen Frau Leitenberger, Projektverantwortliche für Nachhaltigkeit des Mittelstand-Digital Zentrums Leipzig-Halle, gern zur Verfügung.

Anna-Theresa Leitenberger
Mittelstand-Digital Zentrum Leipzig Halle Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-238
Fax 0345 2999-200
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