Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
Für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen.
Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflege-zeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt jedoch unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.
Während einer vereinbarten Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.
Welche Auswirkungen gibt es bei Ihnen?
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) beobachtet die Auswirkungen der neuen Regelungen auf das Handwerk kritisch. Insoweit sind wären wir für Rückmeldungen über deren praktische Auswirkungen auf Handwerksbetriebe sehr dankbar, um die politischen Entscheidungsträger auf mögliche Belastungen hinweisen zu können. Die Handwerkskammer Halle gibt Rückmeldungen an den ZDH weiter.
Bitte melden Sie sich bei der Beratung der Handwerkskammer Halle:
0345 2999-221