Gesellschaften bürgerlichen Rechts Neue Regeln ab 2024

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es enthält neue Regeln für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter, u.a. die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR sowie ein eigenes Gesellschaftsregister.

Paragrafen
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Gesellschafter, seien es natürliche oder juristische Personen, zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird, zu verfolgen.

Die GbR wird häufig von Handwerkern genutzt, sei es zur dauerhaften Gründung eines Handwerksbetriebes oder zur vorübergehenden Bildung einer Arbeitsgemeinschaft, etwa für ein umfangreiches Bauvorhaben.

Diese neuen Regeln gelten ab 2024

Rechtsfähigkeit

Künftig wird es zwei Arten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geben:

  1. die rechtsfähige GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie kann in das ebenfalls neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden und wird damit zur „eingetragenen GbR“ (eGbR). Die Eintragung ist freiwillig. Folge: Neben der eingetragenen wird es auch die nicht eingetragene rechtsfähige GbR geben. Eine solche GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Das sogenannte Gesamthandsvermögen wird abgeschafft, so dass ein von der eGbR erworbenes Vermögen nur noch dieser zuzurechnen ist.
  2. die nicht rechtsfähige GbR, die nicht nach außen auftritt, sondern primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt. Gegenüber der bisherigen GbR gibt es – abgesehen vom Wegfall der sogenannten Teilrechtsfähigkeit – keine Änderungen. Sie wird über kein eigenes Vermögen verfügen. Für die Abgrenzung zur rechtsfähigen GbR sollte der Gesellschaftsgegenstand klar und unmissverständlich formuliert werden.

Für Handwerks-GbR gilt die gesetzliche Vermutung, „dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt“ (§ 705 Abs. 3 BGB) und somit rechtsfähig ist.

Gesellschaftsregister

Eine GbR kann – freiwillig – in ein öffentliches Gesellschaftsregister eingetragen werden. Daraus ergibt sich für den Rechtsverkehr Gewissheit über Existenz, Vertretung oder Haftung. Die GbR führt dann den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“. Die Eintragung erfolgt über einen Notar und kostet voraussichtlich 300 Euro.

Aufgrund der sogenannten Registerpublizität kann jeder Außenstehende auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Sie gewährt eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.

Eine GbR kann auch ohne eine Eintragung die Rechtsfähigkeit erlangen. Aber: Das Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht insbesondere für die Eintragung einer GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch die vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister vor. Gleiches gilt etwa für die Eintragung einer GbR als Aktionärin im Aktienregister oder als GmbH-Gesellschafterin in der Gesellschafterliste beim Handelsregister.

Das MoPeG sieht die Möglichkeit eines Statuswechsels vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister vor, wenn eine GbR ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern möchte. Nützlich kann dies insbesondere für eingetragene Handwerks-GbR sein, die freiwillig zur Rechtsform der OHG wechseln möchten, oder für GbR, welche die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB überschreiten. Umgekehrt können kleingewerbliche OHG, die bisher im Handelsregister eingetragen sind, gem. §§ 106, 107 HGB-MoPeG einen Statuswechsel zur GbR vornehmen.

Stimmrechte und Geschäftsanteile

Die bisher geltende Verteilung nach Köpfen für Stimmrechte und für den Anteil an Gewinn und Verlust wurde abgeschafft. Nunmehr gilt für die GbR der Grundsatz, dass die Stimmkraft eines Gesellschafters und dessen Anteil an Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Wurde im Gesellschaftsvertrag keine diesbezügliche Regelung getroffen, gelten gleiche Stimmkraft und gleiche Anteile.

Ausblick

Es ist zu erwarten, dass die neue Rechtsform der eGbR rasch an Bedeutung gewinnt. Zum einen wird der Registereintrag in bestimmten Fällen zur Pflicht: Will eine GbR ein Grundstück erwerben bzw. verkaufen oder will die GbR Anteile an einer GmbH erwerben, muss sie im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Zum anderen sorgt eine Registereintragung für deutlich mehr Transparenz im Rechtsverkehr und damit zu mehr Glaubwürdigkeit. Banken, Versicherungen und andere wichtige Geschäftspartner dürften künftige Geschäftsverbindungen auch von der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister abhängig machen.

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