Recht Geldwäscheprävention: Registrierung wird zur Pflicht

Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Bis zum 1. Januar 2024 müssen sich alle zur Geldwäscheprävention Verpflichteten im Meldeportal „goAML Web" registrieren. Das betrifft auch viele Handwerksbetriebe.

Viele im Kreis liegende Euro-Scheine
pixabay

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.

Der Gesetzgeber verlangt nun bis zum 1. Januar 2024 von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG).

Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Das Geldwäschegesetz (GwG) richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt.

Für das Handwerk von besonderer Bedeutung ist, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Denn Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Darunter fallen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Der Begriff des Güterhändlers ist also sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln.

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind in § 1 Absatz 10 GwG definiert als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
  • Kupfer und seltene Erden
  • Edelsteine,
  • Schmuck und Uhren,
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Auch andere nicht genannte Güter zählen dazu, sofern es sich um nicht „alltägliche“ Gebrauchs- und Anschaffungsgegenstände handelt. Dies können also auch hochwertige Küchengeräte o. ä. sein.

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.