Es handelt sich dabei um eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent (ab einem Kind) des Nettogehaltes. Letzteres entfällt durch die Weiterbildung. Der Arbeitgeber kann aufstocken.
Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung schriftlich zustimmen und diese muss mehr als 120 Unterrichtsstunden umfassen.
In der Schulung, die den Arbeitsplatzverlust verhindern soll, müssen Kenntnisse und Fertigkeiten erlernt werden, die über eine arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen.
Betriebe können das Qualifizierungsgeld für ihre Beschäftigten bei der Agentur für Arbeit bereits jetzt online beantragen.
Allerdings stellt die Voraussetzung, dass ein entsprechender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung vorliegt, eine Hürde für Handwerksbetriebe dar. Daran wird vermutlich auch die Regelung nichts ändern, nach der in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten statt einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ausreichend ist.