Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmer auf einem Werbeplakat mit dem Hinweis „Dacheindeckungen“ und der Angabe seiner Adresse, Mobil- und Festnetznummer sowie E-Mail-Adresse geworben. Der Unternehmer war im Besitz einer Reisegewerbekarte, eine Eintragung in die Handwerksrolle lag jedoch nicht vor.
Das OLG hat diese Werbung untersagt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die Leistungsbeschreibung mit Angabe der Kontaktdaten der Eindruck erweckt werde, der Unternehmer betreibe ein stehendes Gewerbe. Die Grenze für die im Reisegewerbe zulässige Werbung sei damit überschritten. Zudem würde mit der Ausübung von wesentlichen Tätigkeiten in einem stehenden Gewerbe geworben, wozu keine Berechtigung bestehe.
Das Reisegewerbe sei im Gegensatz zum stehenden Gewerbe davon geprägt, dass der Reisegewerbetreibende seine Leistung beim Aufsuchen des Kunden unmittelbar und sofort erbringt. Die Initiative gehe stets vom Anbietenden und nicht vom Kunden aus.