Eine Reisegewerbetreibende („mobiler Friseur“) hatte ihre Kunden zur Kontaktaufnahme per Online-Terminvereinbarung (auch unter Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse) aufgefordert. Dies bewertet ein Mitbewerber als unzulässig, da es sich mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme um ein stehendes Gewerbe gehandelt habe. Zur Ausübung eines solchen sei die Beklagte aber nicht berechtigt gewesen, da sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei.
Nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) betreibt ein Reisegewerbe, wer außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren oder Leistungen ohne vorhergehende Bestellung anbietet und erbringt. Das Reisegewerbe sei insoweit vom stehenden Gewerbe zu unterscheiden gewesen, als die Initiative im Reisegewerbe vom Gewerbetreibenden habe ausgehen müssen. Mit der Aufforderung an den Kunden, den Kontakt zum Gewerbetreibenden zu suchen, sei die Initiative dann aber vom Kunden ausgegangen. Da die Beklagte für das zulassungspflichtige Gewerbe keine Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer besessen habe, sei ein Unterlassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel gegeben gewesen.