
Zum 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro, ein weiteres Jahr später – zum 1. Januar 2027 – auf 14,60 Euro. Die Bundesregierung setzt damit eine entsprechende Empfehlung der Mindestlohnkommission um.
Hintergrund
Der gesetzliche Mindestlohn legt in Deutschland die niedrigste zulässige Vergütung pro Stunde fest. Allerdings existieren in bestimmten Sektoren und Betrieben zusätzliche Vorgaben, die Unternehmen zu einer höheren Bezahlung verpflichten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein spezieller Branchenmindestlohn gilt, der auf Basis von Tarifverträgen oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vereinbart wurde. Solche Vereinbarungen entstehen meist durch Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern beziehungsweise deren Verbänden.
Zu beachten ist dabei: Ein Tariflohn darf nie unter dem vorgeschriebenen Mindestlohn liegen und gilt üblicherweise nur für die Vertragspartner der jeweiligen Tarifvereinbarung. Sowohl der Mindestlohn als auch der Tariflohn sind als unterste Grenze für die Bezahlung definiert. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten jedoch auch einen höheren Lohn als im Tarifvertrag vorgesehen zahlen.
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Das Statistische Bundesamt hat diese Branchenmindestlöhne (Stand: Mai 2025) publiziert:
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