Für die vom Teillockdown betroffenen Unternehmen besteht laut Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes die Möglichkeit zur Stundung der Sozialbeiträge für November 2020.
Voraussetzungen
- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
- Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
- Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
- Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil-Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, sei in aller Regel ausreichend.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.