Seit dem 1. Januar 2023 gilt unter Umständen der Umsatzsteuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen, Speicher und sonstigen technischen Komponenten dieser Anlagen. Das ist eine aktuell unbefristete Regelung im Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 3 UStG. Die Sorge von Kunden ist demnach unbegründet, dass diese Regelung entfallen könnte, wenn der Vertrag nicht mehr in diesem Jahr geschlossen wird.
Hier noch einmal ein kurzer Überblick über einige Eckpunkte der Voraussetzungen für die Umsatzsteuer von null Prozent:
- Anlagenleistung nicht mehr als 30 kW peak
- feste Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
- Verzicht des Betreibers auf die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft
- Neuinstallation oder Erweiterung bzw. Austausch defekter Teile ebenfalls null Prozent, reine Reparatur bzw. Wartung: 19 Prozent
Weitere Informationen
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“