Hinweis der Berater Umsatzsteuer von null Prozent bei Photovoltaikanlagen

Derzeit mehren sich die Anrufe, wie die Umsatzsteuer zukünftig für Photovoltaikanlagen ausfällt. Dazu ein wichtiger Hinweis unserer Betriebsberater.

Photovoltaikanlage auf einem Dach
Pixabay/RoyBuri

Seit dem 1. Januar 2023 gilt unter Umständen der Umsatzsteuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen, Speicher und sonstigen technischen Komponenten dieser Anlagen. Das ist eine aktuell unbefristete Regelung im Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 3 UStG. Die Sorge von Kunden ist demnach unbegründet, dass diese Regelung entfallen könnte, wenn der Vertrag nicht mehr in diesem Jahr geschlossen wird.

Hier noch einmal ein kurzer Überblick über einige Eckpunkte der Voraussetzungen für die Umsatzsteuer von null Prozent:

  • Anlagenleistung nicht mehr als 30 kW peak
  • feste Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
  • Verzicht des Betreibers auf die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft
  • Neuinstallation oder Erweiterung bzw. Austausch defekter Teile ebenfalls null Prozent, reine Reparatur bzw. Wartung: 19 Prozent

Weitere Informationen

FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

Weitere Fragen von Mitgliedsbetrieben beantwortet

Dipl.-Ing. (FH) Detlef Polzin
Berater Gräfestraße 24
06110 Halle
Telefon 0345 2999-229
Fax 0345 2999-200
dpolzin@hwkhalle.de