Auch wenn in einer Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege über vorgesehene Anpassungen bei der sogenannten 10 Quadratmeter-Regel in der Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV ) berichtet wird, hat die Recherche der Berater der Handwerkskammer Halle ergeben, dass lt. 14. Landesverordnung Sachsen-Anhalt (vom 16. Juni 2021) diese Bestimmung nach wie vor Bestand hat (§1 (1) Nr.5). Von uns angeschriebene Gesundheitsämter der Landkreise verweisen ausdrücklich auf diese Rechtslage.
Die Handwerkskammer wird nunmehr den Gesetzgeber auffordern, in der nächsten Verordnung diese Regelung anzupassen.