Nachdem der Bundestag Ende 2019 die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) beschlossen hat, sind die neuen Regelungen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Reform sieht vor, dass die bislang vom Bundesamt der Justiz befristet eingerichtete Universalschlichtungsstelle dauerhaft vom Bund geführt und finanziert wird.
Wie bisher sind Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern, die eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorhalten, verpflichtet, Verbrauchern Auskunft darüber zu geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Die Information hat auf der Webseite und/oder in den AGB zu erfolgen. Infolge der Reform des VSBG erhält die für Handwerksbetriebe zuständige Streitschlichtungsstelle die neue Bezeichnung „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“.
Wer weiterhin die veraltete Bezeichnung verwendet, kann wegen Irreführung des Geschäftsverkehrs wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Deshalb sollte der Hinweis sehr zeitnah angepasst werden.
Bitte beachten Sie auch das Dokument Praxis Recht. Informationspflichten über Verbraucherstreitbeilegung