Achtung: Trittbrettfahrer beim Transparenzregister

Zahlreiche Unternehmen und Organisationen wie Kreishandwerkerschaften erhalten derzeit eine E-Mail-Nachricht von der „Organisation Transparenzregister e.V. i.G.“ mit Sitz in Plauen (Sachsen). Die Handwerkskammer Halle rät davon ab, die E-Mail zu beantworten.

Die E-Mail enthält die Aufforderung, innerhalb von 10 Tagen eine Registrierung beim Transparenzregister durchzuführen. Für die Angesprochenen besteht keine Pflicht, auf die E-Mail zu antworten oder auch nur die angegebene Website www.transparenzregisterdeutschland.de zu besuchen.

Der Absender der E-Mail ist lediglich ein privatrechtlicher (noch nicht im Vereinsregister eingetragener) Verein, der auf eigene Rechnung, jedoch keinesfalls im Auftrag einer staatlichen Stelle handelt.

Informationen zum – tatsächlich existierenden – Transparenzregister (beim Bundesanzeiger-Verlag) finden Sie u. a. hier: www.transparenzregister.de.

Nützliche Hinweise hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zusammengestellt: Falsche Zahlungsaufforderung zum Geldwäschegesetz

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Transparenzregister gegen Geldwäsche: Die Vierte Richtlinie tritt dazu in Kraft.

Über www.transparenzregister.de sind alle GmbHs, UGs (haftungsbe-schränkt), Genossenschaften, OHGs und KGs verpflichtet, „wirtschaftlich Berechtigte“ mitzuteilen. Nun ist dazu die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. DHZ sprach darüber mit Andreas Dolge, Jurist in der HWK Halle.

Herr Dolge, warum rückt momentan die EU-Geldwäscherichtlinie wieder in den Fokus der Öffentlichkeit?

Die Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) setzt die Änderungen der EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung um. Bereits zum Jahresbeginn 2016 hatte die EU-Kommission auf die Pariser Terroranschläge reagiert und in einem Aktionsplan eine Reihe von Zielen und Maßnahmen beschlossen. In diesem Rahmen waren auch die nationalen Geldwäschegesetze zu ändern.

Welche Eckpunkte beinhaltet die neue EU-Geldwäscherichtlinie?

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Informationen über den ‚wirtschaftlichen Eigentümer‘ in einem Zentralregister gespeichert werden. Im Kern geht es um die Errichtung eines Transparenzregisters. Der Kreis der Verpflichteten hat sich erweitert. Das trifft beispielweise auf Personen zu, die mit Edelmetallen handeln. Sie müssen sich darauf einstellen, dass sie zukünftig bereits bei Bargeldtransaktionen ab 2.000 Euro über ein wirksames Risikomanagement verfügen und Kundensorgfaltspflichten  erfüllen müssen. Vorher lag die Grenze bei 10.000 Euro. Das hat den Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren vermehrt Schwarzgeld in die Geldanlage ‚Edelmetall‘ wie beispielsweise Gold angelegt wurde. Edelmetall- und Altmetallhändler sind dadurch zur Meldung verpflichtet.

Was beinhaltet das „Transparenzregister“?

Das ‚Transparenzregister‘ dient der ‚Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten‘ und wird beim Bundesanzeiger geführt. Es  verpflichtet unter anderem alle GmbHs, UGs, Genossenschaften, OHGs und KGs sogenannte ‚Wirtschaftlich Berechtigte‘ zu melden.

Wer sind „Wirtschaftlich Berechtigte“?

‚Wirtschaftlich Berechtigter‘ ist jeder, der Eigentümer eines Unternehmens ist,  Transaktionen durchführt, Geschäftsbeziehungen begründet oder unter dessen Kontrolle ein Unternehmen steht. Dazu muss er mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben, sei es direkt oder auch indirekt.

Welche Informationen müssen an das Transparenzregister geliefert werden?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses, in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit. Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig. Jedoch entfällt die Mitteilungspflicht, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben und dort elektronisch vorliegen. Das sind beispielsweise das Handelsregister und das Vereinsregister. Bei GmbHs die vor 2007 gegründet wurden, ist das in der Regel nicht der Fall.

Welche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden geahndet?

Es gibt insgesamt 64 Bußgeldtatbestände. Zu diesen Verstößen zählen die Nichtidentifizierung des Vertragspartners, die Nichtaufbewahrung der Belege, die Nichtanzeige eines Geldwäscheverdachts. Anders als bisher ist es zukünftig auch bußgeldbewährt, wenn die Risikoanalyse  nicht vorliegt oder aktualisiert wird oder wenn ein Geldwäschebeauftragter nicht bestellt ist.

Was macht ein Geldwäschebeauftragter. Ist dieser verpflichtend?

Er ist Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden,  für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Handwerksbetriebe benötigen keinen Geldwäschebeauftragten.

Wie hoch sind die Strafen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht?

Verstöße gegen die oben genannten Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bestraft werden können. Das Bundesverwaltungsamt kann bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro,bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sogar bis zu 5 Million Euro verhängen und alle verhängten Sanktionen, sobald sie unanfechtbar geworden sind, auf seiner Internetseite veröffentlichen.