Zeitarbeit: Equal Pay oder Tarifvertrag

Gebäude des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Foto: Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil zur Abweichung von Grundsatz der gleichen Bezahlung gefällt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) – Aktenzeichen 4 ARZ 66/18 – hat Anfang November entschieden, dass eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz („Gleiche Bezahlung“) aufgrund eines in Bezug genommenen Tarifvertrags nur dann zulässig und damit wirksam ist, wenn das entsprechende Tarifwerk vollständig in Bezug genommen wurde. Nach der Entscheidung des BAG, zu der es bisher allerdings nur eine Pressemitteilung und keine schriftlichen Entscheidungsgründe gibt, ist eine vollständige Inbezugnahme schon dann zu verneinen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen und der Leiharbeitnehmer einzelne vertragliche Regelungen geschlossen haben, die zu Ungunsten des Leiharbeitnehmers von dem in Bezug genommenen Tarifwerke abweichen. Das bedeutet: Wo dies der Fall ist, bestehen eventuell Ansprüche für die Vergangenheit auf die Differenz zwischen dem was nach dem Equal-Pay-Grundsatz hätte gezahlt werden müssen und dem was tatsächlich gezahlt wurde. Entsprechend kann es sein, dass eine rückwirkende Verbeitragung zur Sozialversicherung erfolgen muss. Hierfür haften sowohl das Zeitarbeitsunternehmen als auch der Entleiher. Für die Zukunft muss in solchen Fällen entweder eine vollständige Inbezugnahme auf die vom Equal Pay-Grundsatz abweichenden Tarifwerke vereinbart oder eben Equal Pay geleistet werden.