Wichtige Information für Betriebe Neue Regeln für Arbeiten mit Asbest

Für Arbeiten mit Asbest gelten neue Regeln. Betroffen sind vor allem Abbrucharbeiten, die Ermittlung von Asbestvorkommen sowie die Anforderungen an Sachkunde und Fachkunde. Für einzelne Regelungen gelten Übergangsfristen.

Zwei Personen tragen weiße Schutzanzüge, Handschuhe und Sicherheitsschuhe und heben gemeinsam eine gewellte Dachplatte von einem älteren Wellplattendach ab. Die Arbeiten erfolgen auf ausgelegten Holzbohlen, die als Laufwege dienen. Im Hintergrund sind Bäume, weitere Gebäudeteile und ein bewölkter Himmel zu sehen. Das Bild dokumentiert Dacharbeiten unter besonderen Schutzmaßnahmen.
Liane M/Adobe Stock

Die Gefahrstoffverordnung wurde novelliert. Das Landesamt für Verbraucherschutz hat für Betriebe die neuen Regelungen zusammengestellt.

1. Genehmigung für Abbrucharbeiten

Neben der bekannten Unternehmensanzeige können künftig weitere behördliche Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sein.

Welche Anforderungen gelten?

  • Für Sanierungs-, Instandhaltungs- und andere Arbeiten ist weiterhin grundsätzlich eine Unternehmensanzeige erforderlich.
  • Für Abbrucharbeiten mit Asbest gelten zusätzliche Vorgaben:
    • Tätigkeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko benötigen eine Genehmigung.
    • Tätigkeiten mit hohem Risiko benötigen eine Zulassung.

Die Unternehmensanzeige ersetzt eine erforderliche Genehmigung oder Zulassung nicht.

Ob eine Genehmigung oder Zulassung notwendig ist, hängt vom Risiko der jeweiligen Tätigkeit ab. Die Einstufung erfolgt nach der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519). Sie ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.

Übergangsfrist

Für die Genehmigungspflicht bei Abbrucharbeiten gilt eine Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026.

Ab dem 20. Dezember 2026 dürfen diese Arbeiten nur noch mit einer gültigen Genehmigung durchgeführt werden. Die Bearbeitung eines vollständigen Genehmigungsantrags kann bis zu vier Wochen dauern.

2. Asbest vor Beginn der Arbeiten ermitteln

Vor Beginn der Arbeiten muss geprüft werden, ob Asbest vorhanden sein kann.

Die novellierte Gefahrstoffverordnung beschreibt genauer, wie mögliche Asbestvorkommen zu ermitteln sind. Die Ergebnisse sind wichtig für die Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.

3. Neue Anforderungen an Sachkunde und Fachkunde

Die Anforderungen an die Qualifikation wurden neu geordnet.

Verantwortliche Personen und Aufsichtführende müssen die erforderliche Sachkunde besitzen.

Beschäftigte, die Arbeiten mit Asbest durchführen, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen und entsprechend unterwiesen sein.

Vorhandene Nachweise zur Sachkunde und Fachkunde sollten darauf geprüft werden, ob sie den neuen Anforderungen weiterhin entsprechen.

Bereits vorhandene Nachweise bleiben während der gesetzlichen Übergangsfrist grundsätzlich für ihren bisherigen Einsatzbereich gültig. Erst nach Ablauf der Übergangsfrist müssen die Anforderungen der novellierten Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln vollständig erfüllt sein.

Übergangsfrist

Für die neuen Anforderungen an Sachkunde und Fachkunde gilt eine Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027.

Danach müssen die Vorgaben der novellierten Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 vollständig erfüllt werden.

4. Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen,

  • ob neben der Unternehmensanzeige künftig auch eine Genehmigung oder Zulassung erforderlich ist,
  • ob die Ermittlung möglicher Asbestvorkommen den aktuellen Anforderungen entspricht,
  • ob vorhandene Sachkunde- und Fachkundenachweise weiterhin ausreichend sind,
  • ob zusätzliche Schulungen oder Qualifikationen benötigt werden.

Weitere Informationen

Antragsformulare und weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zur Verfügung:

https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/arbeitsschutz/formulare-und-arbeitshilfen

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern per E-Mail an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt wenden

 LAV-Poststelle@sachsen-anhalt.de