
Die Gefahrstoffverordnung wurde novelliert. Das Landesamt für Verbraucherschutz hat für Betriebe die neuen Regelungen zusammengestellt.
1. Genehmigung für Abbrucharbeiten
Neben der bekannten Unternehmensanzeige können künftig weitere behördliche Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sein.
Welche Anforderungen gelten?
- Für Sanierungs-, Instandhaltungs- und andere Arbeiten ist weiterhin grundsätzlich eine Unternehmensanzeige erforderlich.
- Für Abbrucharbeiten mit Asbest gelten zusätzliche Vorgaben:
- Tätigkeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko benötigen eine Genehmigung.
- Tätigkeiten mit hohem Risiko benötigen eine Zulassung.
Die Unternehmensanzeige ersetzt eine erforderliche Genehmigung oder Zulassung nicht.
Ob eine Genehmigung oder Zulassung notwendig ist, hängt vom Risiko der jeweiligen Tätigkeit ab. Die Einstufung erfolgt nach der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519). Sie ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.
Übergangsfrist
Für die Genehmigungspflicht bei Abbrucharbeiten gilt eine Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026.
Ab dem 20. Dezember 2026 dürfen diese Arbeiten nur noch mit einer gültigen Genehmigung durchgeführt werden. Die Bearbeitung eines vollständigen Genehmigungsantrags kann bis zu vier Wochen dauern.
2. Asbest vor Beginn der Arbeiten ermitteln
Vor Beginn der Arbeiten muss geprüft werden, ob Asbest vorhanden sein kann.
Die novellierte Gefahrstoffverordnung beschreibt genauer, wie mögliche Asbestvorkommen zu ermitteln sind. Die Ergebnisse sind wichtig für die Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
3. Neue Anforderungen an Sachkunde und Fachkunde
Die Anforderungen an die Qualifikation wurden neu geordnet.
Verantwortliche Personen und Aufsichtführende müssen die erforderliche Sachkunde besitzen.
Beschäftigte, die Arbeiten mit Asbest durchführen, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen und entsprechend unterwiesen sein.
Vorhandene Nachweise zur Sachkunde und Fachkunde sollten darauf geprüft werden, ob sie den neuen Anforderungen weiterhin entsprechen.
Bereits vorhandene Nachweise bleiben während der gesetzlichen Übergangsfrist grundsätzlich für ihren bisherigen Einsatzbereich gültig. Erst nach Ablauf der Übergangsfrist müssen die Anforderungen der novellierten Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln vollständig erfüllt sein.
Übergangsfrist
Für die neuen Anforderungen an Sachkunde und Fachkunde gilt eine Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027.
Danach müssen die Vorgaben der novellierten Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 vollständig erfüllt werden.
4. Handlungsbedarf für Unternehmen
Unternehmen sollten prüfen,
- ob neben der Unternehmensanzeige künftig auch eine Genehmigung oder Zulassung erforderlich ist,
- ob die Ermittlung möglicher Asbestvorkommen den aktuellen Anforderungen entspricht,
- ob vorhandene Sachkunde- und Fachkundenachweise weiterhin ausreichend sind,
- ob zusätzliche Schulungen oder Qualifikationen benötigt werden.
Weitere Informationen
Antragsformulare und weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zur Verfügung:
https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/arbeitsschutz/formulare-und-arbeitshilfen
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern per E-Mail an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt wenden