Die Sozialversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen (§ 95a SGB IV). Da noch nicht alle potenziellen Nutzer beim neuen SV-Meldeportal registriert sind und um mögliche Schwierigkeiten bei der Abgabe von Beitragsnach-weisen, Sofortmeldungen und A 1-Anträgen zu vermeiden, steht das Portal sv.net übergangsweise auch über den 29. Februar hinaus weiter (eingeschränkt) zur Verfügung.
Aktuell sind noch nicht alle potenziellen Nutzer beim neuen SV-Meldeportal registriert. Um einen Bearbeitungsstau zu vermeiden, sollten alle Nutzer kurzfristig vor Abschaltung eine Registrierung beim SV-Meldeportal beantragen.