Bundesagentur veröffentlicht neue Weisung zum Kurzarbeitergeld

Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Foto: BA

Die Bundesagentur legt Weisung zum Kurzarbeitergeld vor. In der Weisung werden Verfahrensvereinfachungen aus dem Jahr 2020 zum Kurzarbeitergeld teilweise verlängert oder aufgehoben. Dabei geht es u.a. um folgende Themen: Umgang mit Urlaub und Resturlaub, Kurzantrag für Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen sowie Bescheinigung des höheren Leistungssatzes.

Kurzantrag

Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter genutzt werden.
Dies gilt allerding nicht, sofern zusätzlich die Qualifizierung während Kurzarbeit (Förderung nach § 106a SGB III) beantragt wird.

Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.

Korrekturantrag Kurzarbeitergeld

In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrech-nung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur über-mittelt. Sofern sich bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Arbeitgeber ver-pflichtet, den Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Bescheinigung höherer Leistungssatz

Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.

Grenzgänger

Innerhalb der Europäischen Union erfolgende Grenzschließungen infolge von Quarantänemaßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleich-baren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vor-liegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme der Nachbarländer am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Im Gegensatz zu innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug die Frage, ob zuerst die Kurzarbeit oder die Quarantänemaßnahme vorlag, ohne Bedeutung. Zur Vermeidung eines gleichzeitigen Bezugs von Kurzarbeitergeld und einer Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass der betroffene Grenzgänger seitens seines Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall erhält. Es genügt, wenn diese Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird.

Regelung (Download)

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld