Das Bundeskabinett hat am 9. Juni 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.
Damit gibt es folgende Änderungen:
- Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Fälle, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die erleichterten Zugangsvoraussetzungen um weitere drei Monate verlängert.
- Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gilt nun (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 werden 50 Prozent der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 100 Prozent sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden (§ 106a SGB III).
- Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.