
Was ändert sich konkret?
Der Bundestag hat Ende März eine Neuregelung des § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) beschlossen. Die Vorschrift regelt die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Betrieben.
Bisher galt:
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten musste mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.
Künftig gilt:
Mehr als 50 Beschäftigte:
Es besteht weiterhin eine verbindliche Pflicht, mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Mehr als 20, aber weniger als 50 Beschäftigte:
Eine Pflicht zur Bestellung besteht nicht mehr pauschal. Entscheidend ist, ob auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach §?5 Arbeitsschutzgesetz eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vorliegt. Nur in diesem Fall ist ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich.
Weniger als 20 Beschäftigte:
Betriebe dieser Größe bleiben weiterhin vollständig von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausgenommen.
Erleichterungen auch bei der Anzahl
Für Betriebe mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten, bei denen keine besondere Gefährdung besteht, genügt es künftig, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Bislang war häufig die Bestellung mehrerer Sicherheitsbeauftragter erforderlich.
Teil des Bürokratieabbaus
Die Neuregelung ist Bestandteil des Bürokratieabbaukonzeptes der Bundesregierung. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt diese Änderungen ausdrücklich.
Besonders positiv ist, dass Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten auch weiterhin von der Pflicht ausgenommen bleiben. Hier wurden die Hinweise des ZDH aufgegriffen. Ein früherer Gesetzentwurf sah vor, dass alle gefahrgeneigten Betriebe – unabhängig von ihrer Größe – einen Sicherheitsbeauftragten hätten bestellen müssen. Das hätte vor allem Kleinstbetriebe, etwa im Baugewerbe, deutlich belastet und den Zielen des Bürokratieabbaus widersprochen.
Quelle: ZDH