Ab 1. Juli 2026 Handwerksbetriebe weitgehend freigestellt

Ab dem 1. Juli 2026 müssen bei grenzüberschreitenden Transporten mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen digitale Tachographen eingesetzt werden. Für viele handwerkliche Tätigkeiten gilt jedoch eine weitreichende Ausnahme. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat hierzu gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr wichtige Auslegungen veröffentlicht.

Weißer Transporter, den man von seitlich hinten sieht. Der Transporter fährt einer Straße. Im Hintergrund sieht mach verschwommen Häuser.
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Zum 1. Juli 2026 treten neue Bestimmungen der EU?Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse (zHM) den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten. Damit ist grundsätzlich auch die Nutzung eines digitalen Tachographen Pflicht.

Ausnahmen für handwerkliche Tätigkeiten

Für handwerksbezogene Fahrten können nach Artikel 3 der Verordnung weiterhin Ausnahmen gelten. Dazu zählt auch die bekannte „Handwerkerausnahme“ nach Artikel 3 Buchstabe aa.
Sie gilt für Fahrten im Umkreis von bis zu 100 Kilometern, wenn

  • Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert werden, die für die eigene handwerkliche Tätigkeit benötigt werden, oder
  • handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden und
  • das Fahren nicht die Haupttätigkeit der fahrenden Person ist.

Neue Ausnahme speziell für den Bereich über 2,5 bis 3,5 Tonnen

Mit Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung wurde 2020 eine weitere Ausnahme geschaffen. Sie gilt für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 bis 3,5 Tonnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Beförderung erfolgt im Werkverkehr, also für eigene betriebliche Zwecke.
  • Das Fahrzeug wird mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal geführt.
  • Das Fahren ist nicht die Haupttätigkeit der Person am Steuer.

Werkverkehr umfasst Transporte von Gütern, Maschinen oder Werkzeugen, die im Eigentum des Unternehmens stehen oder die vom Unternehmen bearbeitet, gekauft, verkauft, instandgesetzt, gemietet oder vermietet werden.

Ein deutlicher Vorteil: Diese Ausnahme ist nicht auf einen bestimmten Umkreis begrenzt und gilt somit auch europaweit ohne Streckenbeschränkung.

Damit dürften die neuen Regelungen für den Großteil der handwerklichen Transporte im grenzüberschreitenden Bereich bis 3,5 Tonnen keine Veränderung bringen.

Nicht unter die Ausnahme fallen

Beispiele für Fahrten, die weiterhin tachographenpflichtig sind:

  • grenzüberschreitende Auslieferungen fremder Produkte im Auftrag Dritter,
  • grenzüberschreitende Filialbelieferung eigener Produkte mit einer Fahrerin oder einem Fahrer, für die das Fahren die Hauptbeschäftigung ist.

Klarstellung durch Bundesverkehrsministerium und ZDH

Im Austausch mit dem Bundesministerium für Verkehr wurde klargestellt, dass der Begriff „gewerbliche Beförderung“ in der deutschen Verordnungsversion missverständlich ist. Gemeint ist nicht jede wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich der genehmigungspflichtige gewerbliche Güterkraftverkehr, also klassischer Speditionsverkehr.

Weitere Informationen

Auf der Website des Zentralverbands des Deutschen Handwerks steht ein aktualisiertes Schaublatt zu Nachweispflichten und allen relevanten Ausnahmen in sämtlichen Gewichtsklassen zur Verfügung und weitere Informationen:

 Änderungen im Tachographenrecht ab Mitte 2026

B. Sc. (HS) Christian Schurig
Berater
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