
Das Bereitstellen einer digitalen Abrechnung ist zulässig, wenn zugleich sichergestellt ist, dass Beschäftigte ohne Online-Zugang nicht benachteiligt werden (Urteil vom 28. Januar 2025, Aktenzeichen 9 AZR 48/24).
Der Fall
Per Konzernbetriebsvereinbarung war in einem Einzelhandelskonzern die Einführung eines digitalen Mitarbeiterpostfaches beschlossen worden, in welchem neben sämtlichen Personaldokumenten auch die Entgeltabrechnungen bereitgestellt werden. Die Dokumente konnten im Mitarbeiterpostfach eingesehen und auch ausgedruckt werden.
Eine Verkäuferin hatte darauf bestanden die Abrechnungen weiterhin in Papierform zu erhalten und zugeschickt zu bekommen. Die Bereitstellung der Abrechnung im Mitarbeiterpostfach sei nur dann rechtmäßig und ausreichend, wenn die Beschäftigten dem zugestimmt hätten. Die Verkäuferin hatte jedoch nicht zugestimmt. Sie klagte vor dem Arbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht sieht die papierlose Gehaltsabrechnung als zulässig an. Der § 108 der Gewerbeordnung verlange lediglich eine Erteilung der Abrechnung in Textform, was vorliegend erfüllt war. Es genügt, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen derjenigen Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.