
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (kurz: NiSV) trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Seit dem 1. April 2021 müssen alle Kosmetikbetriebe die Geräte, die unter die NiSV fallen, bei der zuständigen Behörde melden. Neu erworbene Geräte sind spätestens 14 Tage nach Inbetriebnahme der Behörde zu melden.
Welche Anwendungen sind gemeint und welche Geräte fallen unter NiSV?
Diese und weiteren Fragen werden hier auf dieser Webseite beantwortet.
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Bitte wenden Sie sich an unsere Beraterin Elke Kolb.