Pflicht soll bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt werden

Insolvenz
Insolvenz. Foto: Ratfink1973/pixabay

Um die Folgen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft abzufedern, wird seit letztem Frühjahr die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Die Insolvenzaussetzung gilt derzeit bis zum 31. Januar 2021. Diese Regelung soll nun bis Ende April 2021 verlängert werden.

Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Aktuell gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht bis zum 31. Januar 2021. Das Kabinett hat nun eine Formulierungshilfe beschlossen. Damit soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert werden, um die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern.

Finanzielle Hilfen müssen genutzt werden

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.

Quelle: bundesregierung.de