
Grundlage für das „Recht auf Reparatur“ ist die Richtlinie (EU) 2024/1799, die inzwischen auch in deutsches Recht umgesetzt wurde. Das entsprechende Umsetzungsgesetz wurde am 25. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen und am 10. Juli 2026 vom Bundesrat gebilligt.
Für viele Handwerksbetriebe stellt sich nun die Frage: Bin ich von den neuen Regelungen betroffen? Die Antwort hängt von der Rolle des Betriebes ab: Während sich die neuen Pflichten vor allem an Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Produkte richten, können sich für Reparaturbetriebe zugleich neue wirtschaftliche Chancen ergeben.
Reparatur wird innerhalb der Gewährleistung attraktiver
Ist eine gekaufte Ware mangelhaft, kann der Verbraucher grundsätzlich zwischen einer Reparatur und der Lieferung einer mangelfreien Ware wählen. Entscheidet er sich für die Reparatur, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche künftig einmalig um zwölf Monate.
Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darüber informieren, dass dieses Wahlrecht besteht und welche Auswirkungen eine Reparatur auf die Verjährungsfrist hat. Betriebe sollten diese Hinweise daher fest in ihre Reklamationsabläufe integrieren und die Entscheidung des Kunden dokumentieren. Auch Kundeninformationen, Reklamationsformulare und gegebenenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten überprüft werden.
Darüber hinaus wird ausdrücklich klargestellt, dass auch die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit einer Ware gehören kann. Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl dies bei einer Ware dieser Art erwartet werden darf, kann darin ein Sachmangel liegen.
Neuer Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller
Neben den bekannten Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer erhalten Verbraucher für bestimmte Produktgruppen künftig einen eigenständigen Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller.
Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bereits abgelaufen sind oder der Defekt erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftritt.
Die Pflicht zur Reparatur gilt allerdings nicht für alle Produkte.
Erfasst werden derzeit insbesondere Produktgruppen, für die auf europäischer Ebene bereits Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen. Dazu zählen unter anderem
- Waschmaschinen,
- Geschirrspüler,
- Kühlgeräte,
- Wäschetrockner,
- Staubsauger,
- Fernsehgeräte und Monitore,
- Smartphones,
- Tablets,
- Schweißgeräte,
- Server und Datenspeicherprodukte sowie
- bestimmte Fortbewegungsmittel wie E-Bikes und E-Scooter.
Die Liste kann künftig erweitert werden.
Welche Pflichten treffen Hersteller?
Hersteller einer erfassten Ware müssen diese auf Verlangen des Verbrauchers innerhalb eines angemessenen Zeitraums reparieren und ihre bestimmungsgemäße Nutzung wiederherstellen. Die Reparatur kann kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt angeboten werden. Ist sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich, darf sie abgelehnt werden. Eine vorherige Reparatur durch einen unabhängigen Betrieb ist dagegen für sich allein kein zulässiger Ablehnungsgrund.
Hersteller müssen zudem klar und leicht zugänglich über ihre Reparaturleistungen informieren und auf einer frei zugänglichen Internetseite Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen.
Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge sind zu angemessenen Preisen anzubieten. Technische Maßnahmen, die eine zulässige Reparatur oder die Verwendung geeigneter Ersatzteile ohne sachlichen Grund behindern, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Anforderungen an die Produktsicherheit und Rechte des geistigen Eigentums bleiben dabei zu beachten.
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, können diese Pflichten auf seinen Bevollmächtigten, den Importeur oder unter bestimmten Voraussetzungen auf den Vertreiber übergehen. Handwerksbetriebe, die Produkte aus Drittstaaten einführen oder unter eigenem Namen vertreiben, sollten deshalb sorgfältig prüfen, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen.
Was bedeutet das für Reparaturbetriebe?
Für viele Handwerksbetriebe besonders wichtig:
Ein Reparaturbetrieb ist nicht allein deshalb zur Reparatur jedes angefragten Produkts verpflichtet, weil er Reparaturleistungen anbietet.
Die besondere gesetzliche Reparaturpflicht richtet sich grundsätzlich an den Hersteller und nur in bestimmten Fällen an dessen Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber.
Um der neuen Reparaturverpflichtung nachzukommen, können Hersteller auch Reparaturen von Dritten – also auch Handwerksbetrieben – durchführen lassen. Hersteller werden außerdem künftig dazu verpflichtet, Reparaturbetrieben alle für die Reparatur notwendigen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen.

Reparaturbetriebe können künftig jedoch freiwillig ein einheitliches europäisches Formular verwenden, um Verbraucher vor Vertragsschluss beispielsweise über die vorgesehene Reparaturleistung, die Kosten und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Ist zunächst eine kostenpflichtige Untersuchung oder Fehlerdiagnose erforderlich, muss der Verbraucher vor deren Durchführung über die entstehenden Kosten informiert werden.
Bin ich betroffen – und was sollte ich jetzt tun?
Hersteller, Importeure und Händler sollten prüfen, ob sie von den neuen Regelungen erfasst werden. Neben dem Produktsortiment sollten insbesondere die betrieblichen Reparatur- und Reklamationsprozesse, Kundeninformationen, Internetseiten, Vertragsunterlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden. Wichtig ist außerdem, Reparaturentscheidungen und verlängerte Verjährungsfristen zuverlässig zu dokumentieren.
Reine Reparaturbetriebe trifft dagegen grundsätzlich keine neue gesetzliche Reparaturpflicht. Gleichwohl sollten auch sie die Entwicklung im Blick behalten. Wenn Reparaturen erleichtert und Ersatzteile besser zugänglich werden, kann die Nachfrage nach fachgerechten Reparaturleistungen steigen.
Fazit
Das „Recht auf Reparatur“ bringt damit nicht nur neue Pflichten für bestimmte Marktteilnehmer mit sich. Zugleich stärkt es die Bedeutung von Reparaturen als nachhaltige Alternative zum Neukauf und eröffnet dem Handwerk zusätzliche Chancen, seine Kompetenz und Leistungsfähigkeit in diesem Bereich einzubringen.
Es gilt ab dem 31. Juli 2026 für neue Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Händlern, während B2B-Verträge erst ab 1. Januar 2028 betroffen sind.
Sie haben dazu Fragen?
Bei allgemeinen Fragen zu den neuen Regelungen und deren Bedeutung für Handwerksbetriebe steht die Handwerkskammer Halle ihren Mitgliedsbetrieben gern als Ansprechpartnerin zur Verfügung.