
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. VIII ZR 143/24). Geklagt hatte ein Fahrzeugkäufer (Verbraucher) gegen einen Händler. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, wies der BGH nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Fahrzeugkäufers zurück.
Der Verbraucher hatte online ein Neufahrzeug bei einem Händler gekauft. Die Händlerfirma verwendete eine Widerrufsbelehrung, in der sie ihre Postadresse und E-Mail-Adresse aufführte, nicht jedoch ihre Telefonnummer. Diese war jedoch auf der Website des Händlers im Impressum und unter „Kontakt“ zu finden. Der Käufer widerrief seine Vertragserklärung nach über einem Jahr. Er argumentierte, die Widerrufsbelehrung sei wegen der fehlenden Telefonnummer unwirksam, sodass die Widerrufsfrist länger laufe.
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sah keinen Revisionsgrund. Er betonte, dass eine Widerrufsbelehrung nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten müsse, sofern die Kundschaft durch andere Kommunikationsmittel schnell und effizient mit dem Händler in Kontakt treten könnte. Zudem sei die Telefonnummer ohne Weiteres auf der Website zugänglich gewesen. Die Entscheidung stützt sich auf eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorgaben zur Widerrufsbelehrung (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Eine verlängerte Widerrufsfrist sei offenkundig nicht gerechtfertigt, einer Vorlage an den EuropGH bedürfe es daher nicht.